Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
Genossenschaftsmitglieder die Behandlung von bestimmten Traktanden durch die Generalversammlung 
erwirken, so müssen sie dieselben rechtzeitig der Verwaltung bekannt geben, damit eine Aufnahme in 
die Tagesordnung vor Versand der Einladungen móglich ist.*55 
Weiter haben sich die liechtensteinischen Gerichte mehrfach mit der Verfassungsmässigkeit von Art 1 
des Gewerbegenossenschaftsgesetzes bescháftigt, welcher für die Betriebsinhaber in Handel, Gewerbe 
und Industrie eine Pflichtmitgliedschaft vorsah. 1957% und 1988+ bestitigte der Staatsgerichtshof 
(StGH) diese Regelung als verfassungskonform, 2004^! hob er sie als im Widerspruch zur Handels- und 
Gewerbefreiheit und zur Vereinsfreiheit stehend auf. 42 
Zu den Bürgergenossenschaften sowie den Europáischen Genossenschaften (SCE) besteht in Liechten- 
stein bislang keine Judikatur — zumindest wurde auf den unterschiedlichen allgemein zugánglichen Pub- 
likationsplattformen keine veróffentlicht. 
  
38 VBI 6. Dezember 1965, ELG 1965, 9 (10). 
¥ StGH 27. Marz 1957, ELG 1957 9 ff. 
40 StGH 2. Mai 1988, StGH 11/1985, LES 1988, 94 ff. 
^! StGH 29. November 2004, StGH 48/2003, publiziert unter www.gerichtsentscheidungen.li (abgefragt am 10. April 2016). 
? Mit Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Schaffung der Rechtsgrundlagen zur Überführung der Gewerbe- und Wirt- 
schaftskammer in eine privatrechtliche Organisationsform, LGBl 2006/252, wurde die Gewerbe- und Wirtschaftskammer 
von einer óffentlich-rechtlichen in eine privatrechtliche Genossenschaft gemäss Art 428 ff PGR überführt. 
18
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.