Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

5 Die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein 
Natürlich ist die Konstruktion der vorläufigen Anwendung auch für Liechtenstein von 
Bedeutung. Auch hierzulande wurden Staatsverträge schon vorläufig angewendet. 
Wie schon weiter oben des Öfteren festgestellt wurde, hat Liechtenstein 1990 auch 
das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ratifiziert und dadurch 
auch eine gewisse Regulierung im Umgang mit der vorläufigen Anwendung erfahren. 
Hier darf vorweggenommen werden, dass es zum Rechtsinstitut der vorläufigen 
Anwendung in der liechtensteinischen Rechtsordnung selbst keine Rechtsgrundlage 
gibt .**® Die vorläufige Anwendung wurde nicht etwa eigenständig kodifiziert wie das 
in anderen Landern der Fall ist.**® Es besteht also weder ein Verbot, noch eine 
verfassungsrechtliche oder gesetzliche Grundlage, welche die vorläufige Anwendung 
im innerstaatlichen Recht legitimiert oder behandelt.**° Diese Situation hat in den 
letzten Jahren immer wieder zu verschiedenen Fragen im Umgang mit der 
vorläufigen Anwendung geführt. ^^ Vor allem im Zusammenhang mit der für 
Staatsvertráge vorgesehenen Zustimmungspflicht des Landtags (gem. Art. 8 Abs. 2 
LV) haben sich dadurch verfassungsrechtliche Probleme aufgetan. An dieser Stelle 
soll darauf hingewiesen werden, dass bei der folgenden Untersuchung immer von 
Staatsvertrágen ausgegangen wird, die gem. Art 8 Abs. 2 LV der 
Genehmigungspflicht des LT unterliegen. Sog. Regierungsabkommen sind in diesem 
Zusammenhang verfassungsrechtlich gesehen kaum problematisch und daher nicht 
Gegenstand dieser Untersuchung. ^*^ Anhand von Anwendungsfállen in der 
liechtensteinischen Praxis sollen im Besonderen diese verfassungsrechtlichen 
Problembereiche, die sich im Zusammenhang mit der vorláufigen Anwendung in 
Liechtenstein ergeben haben, untersucht und besprochen werden. Des Weiteren 
werden mögliche Lösungsansätze diskutiert, welche dieses Problem entschärfen 
könnten. Als Lösungsansatz wird im Folgenden immer wieder die gesetzliche 
Regulierung der vorláufigen Anwendung nach dem Vorbild der Schweiz^* diskutiert. 
  
^3? Natürlich mit Ausnahme des Art. 25 WVK LGBI. 1990/71. 
^9 Siehe dazu Kapitel 4.2.1.1. 
^9 ygl. Regierung, Beitritt, 2006, S. 13. 
^" Siehe dazu die verschiedenen „Bericht und Anträge“ und die daraus resultierenden Lösungsansätze im 
Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung in Anhang Il: Vorläufige Anwendung von Staatsverträgen in 
Liechtenstein — Liste ausgewählter Praxisbeispielen. 
^? Siehe dazu oben Kapitel 3. Ausserdem dürfte sich ein verfassungsrechtlich problematischer Fall der 
vorláufigen Anwendung vornehmlich auf solche Staatsvertráge beziehen, die auch unmittelbar anwendbar 
sind, also self-executing Charakter aufweisen. 
^93 Der Bundesrat kann gem. Art. 7b RVOG iVm Art. 7a RVOG unter gewissen Umständen eine vorläufige 
Anwendung auch ohne vorherige Zustimmung der Parlamente beschliessen und vollziehen. Siehe dazu 
Kapitel 4.4.1. Dies könnte möglicherweise auch also Vorbild für Liechtenstein herangezogen werden, um eine 
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