Staaten und Organisationen, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet
wird, ihre Absicht notifizieren, nicht Vertragspartei zu werden.“
Wie nur unschwer zu erkennen ist, ist diese Formulierung die gleiche, wie die
des Art 25 WVK mit Ausnahme der Erweiterung von möglichen
Vertragsparteien auf internationale Organisationen. Bei der Auslegung dieser
Bestimmung kann also auf das vorher Gesagte verwiesen werden. Dies betrifft
alle Bereiche der vorläufigen Anwendung, vom Abschluss der vorläufigen
Anwendung, über die Bindungswirkung und wieder hin bis zur Beendigung der
Derselben.**® Die Rechtswirkungen sind fir internationale Organisationen die
gleichen wie fur Staaten. Dies veranschaulicht besonders die internationale
Praxis. **’
^5 Siehe dazu Parlamentsdirektion der Republik Osterreich, Regierungsvorlage - Wiener Übereinkommen über
das Recht der Vertráge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen
Organisationen, 115 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP in:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVII/I/I 00115/imfname 263856.pdf, vom 12.08.1987, aufgerufen am
6.4.2017
^8 ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 16ff und S. 28.
^' Siehe dazu Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 18ff.
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