Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Staaten und Organisationen, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet 
wird, ihre Absicht notifizieren, nicht Vertragspartei zu werden.“ 
Wie nur unschwer zu erkennen ist, ist diese Formulierung die gleiche, wie die 
des Art 25 WVK mit Ausnahme der Erweiterung von möglichen 
Vertragsparteien auf internationale Organisationen. Bei der Auslegung dieser 
Bestimmung kann also auf das vorher Gesagte verwiesen werden. Dies betrifft 
alle Bereiche der vorläufigen Anwendung, vom Abschluss der vorläufigen 
Anwendung, über die Bindungswirkung und wieder hin bis zur Beendigung der 
Derselben.**® Die Rechtswirkungen sind fir internationale Organisationen die 
gleichen wie fur Staaten. Dies veranschaulicht besonders die internationale 
Praxis. **’ 
  
^5 Siehe dazu Parlamentsdirektion der Republik Osterreich, Regierungsvorlage - Wiener Übereinkommen über 
das Recht der Vertráge zwischen Staaten und internationalen Organisation oder zwischen internationalen 
Organisationen, 115 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP in: 
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XVII/I/I 00115/imfname 263856.pdf, vom 12.08.1987, aufgerufen am 
6.4.2017 
^8 ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 16ff und S. 28. 
^' Siehe dazu Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 18ff. 
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