Der Hinweis, die vorläufige Anwendung auf eine „andere Wiese zu vereinbaren“,
Öffnet die Türen für eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, die Vereinbarung
vorzunehmen. Beispiele, die vorläufige Anwendung auf eine andere Weise zu
vereinbaren, sind:
e die Vereinbarung in einem „Protokoll“ oder „Anhang“ vorzunehmen, als Teil
des Vertrages (wie im „Vertrag über die Konventionellen Streitkräfte in
Europa 499360
e oder die vorláufige Anwendung durch ein ,separates eigenstándiges
Übereinkommen" zu vereinbaren?! (beispielhaft dafür ist das Protokoll zur
vorläufigen Anwendung des GATT?9?)362
39^, wurde weit
Die Formulierung des Art. 25 Abs. 1 lit. b) (,auf eine andere Weise
gefasst, sodass die Form, wie eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung
eingegangen werden kann, sehr vielfáltig sein dürfte. Krieger führt dazu Beispiele an
wie die ,on the basis of an exchange of letters" oder ,by consensus", um nur einige
mögliche Formen zu nennen. ©
4.3 Die Rechtsnatur der vorläufigen Anwendung
Die wahrscheinlich wichtigsten Fragen, die es hier zu beantworten gilt, sind die
Fragen der Rechtsnatur und der damit einhergehenden Bindungswirkung der
vorläufigen Anwendung. Wann (zu welchem Zeitpunkt) und wie tritt einen
Bindungswirkung ein? Welche Rechte und Pflichten können durch eine vorläufige
Anwendung begründet werden? Wird durch eine vorläufige Anwendung die Pflicht
zur Ratifikation herbeigeführt? Und wie sieht es mit der Beendigung oder allenfalls
einer Aufkündigung der Vereinbarung zur vorläufigen Anwendung aus? Diese und
andere damit verbundene Fragen sollen hier beantwortet werden.
Zur geltenden Rechtsnatur der vorläufigen Anwendung wurden im Laufe der Zeit
verschiedene Theorien entwickelt und vertreten. Hier werden nur einige dieser
Überlegungen kurz zusammengefasst.
39? Siehe Fn. 349.
399 ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 414.
36! ygl. Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 11; sowie Krieger, Article 25, 2012, S. 414.
38 Siehe dazu Liste der Protokolle zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welchen Liechtenstein
beigetreten ist in LGBI. 1997/107.
363 Krieger, Article 25, 2012, S. 414; weitere Beisiele dafür in Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 11.
39* Dazu sehr ausführlich auch Mathy, Commentary, 2011, S. 651. Hier wird eine andere Einteilung
vorgenommen, sodass auch „Protokolle“ oder „Anhänge“, sowie „separate Übereinkommen" zu den Verträgen
unter Art. 25 Abs. 1 lit. a) subsumiert werden und Art. 25. Abs. 1 lit. b) den ganzen Rest erfasst.
365 gl. Krieger, Article 25, 2012, S. 414.
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