Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Der Hinweis, die vorläufige Anwendung auf eine „andere Wiese zu vereinbaren“, 
Öffnet die Türen für eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, die Vereinbarung 
vorzunehmen. Beispiele, die vorläufige Anwendung auf eine andere Weise zu 
vereinbaren, sind: 
e die Vereinbarung in einem „Protokoll“ oder „Anhang“ vorzunehmen, als Teil 
des Vertrages (wie im „Vertrag über die Konventionellen Streitkräfte in 
Europa 499360 
e oder die vorláufige Anwendung durch ein ,separates eigenstándiges 
Übereinkommen" zu vereinbaren?! (beispielhaft dafür ist das Protokoll zur 
vorläufigen Anwendung des GATT?9?)362 
39^, wurde weit 
Die Formulierung des Art. 25 Abs. 1 lit. b) (,auf eine andere Weise 
gefasst, sodass die Form, wie eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung 
eingegangen werden kann, sehr vielfáltig sein dürfte. Krieger führt dazu Beispiele an 
wie die ,on the basis of an exchange of letters" oder ,by consensus", um nur einige 
mögliche Formen zu nennen. © 
4.3 Die Rechtsnatur der vorläufigen Anwendung 
Die wahrscheinlich wichtigsten Fragen, die es hier zu beantworten gilt, sind die 
Fragen der Rechtsnatur und der damit einhergehenden Bindungswirkung der 
vorläufigen Anwendung. Wann (zu welchem Zeitpunkt) und wie tritt einen 
Bindungswirkung ein? Welche Rechte und Pflichten können durch eine vorläufige 
Anwendung begründet werden? Wird durch eine vorläufige Anwendung die Pflicht 
zur Ratifikation herbeigeführt? Und wie sieht es mit der Beendigung oder allenfalls 
einer Aufkündigung der Vereinbarung zur vorläufigen Anwendung aus? Diese und 
andere damit verbundene Fragen sollen hier beantwortet werden. 
Zur geltenden Rechtsnatur der vorläufigen Anwendung wurden im Laufe der Zeit 
verschiedene Theorien entwickelt und vertreten. Hier werden nur einige dieser 
Überlegungen kurz zusammengefasst. 
  
39? Siehe Fn. 349. 
399 ygl. Krieger, Article 25, 2012, S. 414. 
36! ygl. Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 11; sowie Krieger, Article 25, 2012, S. 414. 
38 Siehe dazu Liste der Protokolle zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welchen Liechtenstein 
beigetreten ist in LGBI. 1997/107. 
363 Krieger, Article 25, 2012, S. 414; weitere Beisiele dafür in Gómez-Robledo, First report, 2013, S. 11. 
39* Dazu sehr ausführlich auch Mathy, Commentary, 2011, S. 651. Hier wird eine andere Einteilung 
vorgenommen, sodass auch „Protokolle“ oder „Anhänge“, sowie „separate Übereinkommen" zu den Verträgen 
unter Art. 25 Abs. 1 lit. a) subsumiert werden und Art. 25. Abs. 1 lit. b) den ganzen Rest erfasst. 
365 gl. Krieger, Article 25, 2012, S. 414. 
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