Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen zu entnehmen. Ist also die 
Vorbehaltsregel des Art. 19 WVK auch mit vorläufig angewendeten Verträgen 
vereinbar?” 
Diese Frage lässt sich dahingehend präzisieren, ob auch im Zeitpunkt 
der vorläufigen Anwendung ein Vorbehalt formgültig gesetzt werden kann, wenn dies 
von den Parteien vereinbart worden ist. Mit Blick auf die Parteiautonomie könnte 
gesagt werden, dass auch der Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung ein zulässiger 
für die Anbringung eines Vorbehalts sein müsste, wenn dies so im Vertrag vereinbart 
wurde. Bedenkt man nämlich die Rechtswirkungen, die durch die vorläufige 
Anwendung eines Vertrages erzeugt werden“® dürfte auch der Zeitpunkt der 
vorläufigen Anwendung ein tauglicher sein, einen Vorbehalt zu diesem Vertrag 
formgültig und bindend anzubringen. Denn es ist ja gerade Sinn und Zweck eines 
Vorbehalts, diese Rechtswirkungen (einzelner Bestimmungen) eines Vertrages zu 
modifizieren und nach dem  Parteiwillen abzuändern. Die Vereinbarkeit von 
Vorbehalten zum Zeitpunkt einer vorläufigen Anwendung dürfte demnach 
unproblematisch sein. Diese Frage stellt sich letzten Endes in der Praxis wohl nicht 
und damit verbleibt dies zum jetzigen Zeitpunkt wohl eher eine hypothetische 
Überlegung, da eine solche Formulierung (die den Vorbehalt speziell in Bezug zur 
vorläufigen Anwendung des Vertrages stellt) bis heute noch aus keinem Vertrag 
bekannt ist.“®® 
Art. 24 WVK 
Wie schon oben erwáhnt, bezieht sich Art. 24 WVK 9? auf das Inkrafttreten 
(vorwiegend durch Ratifikation) von vólkerrechtlichen Vertrágen. Hier ist nochmals 
klar darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 24 WVK und Art 25 WVK um zwei 
voneinander getrennte Rechtskonzepte handelt, die es zu unterscheiden gilt, da die 
vorlàufige Anwendung klar voraussetzt, dass ein Vertrag noch nicht in Kraft getreten 
ist. Für das Inkrafttreten der meisten — vólkerrechtlichen Verträge im 
zusammengesetzten Verfahren muss etwa eine parlamentarische Genehmigung 
eingeholt werden oder aber auch eine bestimmte Anzahl an Ratifikationsurkunden 
  
?*7 ygl. dazu Gómez-Robledo, Fourth report, 2016, S. 6f. 
?9$ Siehe dazu weiter unten in Kapitel 4.3.1. 
?? Siehe dazu ausführlich Gómez-Robledo, Fourth report, 2016, S. 6f. Dort findet sich auch folgende 
Anmerkung: ,As a corollary, no case has been identified in which a State has formulated reservations at the 
time of deciding to apply a treaty provisionally. Perhaps the reason for this is that it is much simpler for States 
not to include provisions in respect of provisional application on which they would have been required to 
formulate reservations." 
39? Art, 24 WVK LGBI. 1990/71. 
59
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.