Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Rechtsposition von Individuen durch Vertrag verándert werden soll'9?. wenn 
diese Staatsvertráge also die Rechte von einzelnen Bürgern berühren 
würden. 9? 
2.) Das zweite Kriterium für die Zweiteilung háàngt mit der oben erwáhnten 
Unterteilung in politisch und sachlich mehr oder weniger bedeutsamen 
Verträgen logischerweise eng zusammen. Denn es mag nicht zu verwundern, 
wenn für „weniger bedeutsame“ Verträge als Form im Abschlussverfahren ein 
weniger strenges, einfaches Verfahren gewählt wird, hingegen bei 
„hochpolitischen“ Verträgen das Vertragsschlussverfahren ein komplexes 
zusammengesetztes Verfahren darstellt, an dem verschiedene Organe für 
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das Zustandekommen mitwirken müssen. Dies auch, um das 
innerstaatliche Legitimationsverfahren von solchen Einschnitten in die 
Rechtsordnung der Staaten nicht zu verletzen. Dazu Heintschel von Heinegg: 
„Soweit die Staaten zwischen Staatsverträgen | und | Regierungs- oder 
Verwaltungsabkommen'!! unterscheiden, wird damit nur die innerstaatliche Befugnis 
zum  Vertragsabschluss | gekennzeichnet. | Staatsvertráge | sind diejenigen 
(/? 
vólkerrechtlichen Vertráge, die durch das Staatsoberhaupt ^ geschlossen werden; 
Regierungs- und Venwaltungsabkommen werden entweder von Ministern oder von 
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ihnen nachgeordneten Behörden geschlossen. 
Zusammenfassend: Síaatvertráge, welche die Rechte von Individuen berühren''^, 
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kónnen also nur durch das zusammengesetzte '" Verfahren abgeschlossen werden. 
D.h. sie bedürfen gem. Art. 8 Abs. 2 LV zu ihrer Gültigkeit zwingend der Mitwirkung 
(Zustimmung) des Landtages bzw. des Volkes (Art. 66"5 LV, fakultatives 
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) 
Referendum Die so entstandenen vólkerrechtlichen Verträge können in 
Liechtenstein als Staatsverträge in formellem Sinn bezeichnet werden. ''' 
  
108 Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12. 
109 gl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12. 
1'? Zum Abschlussverfahren von Staatsvertrágen detailliert unten Kapitel 3.4. 
"In Liechtenstein Verwaltungsvereinbarungen. Mehr zu Verwaltungsabkommen: Monatg, vorl. Anwendung, 
1986, S. 170ff, G. Bartsch, Das Verwaltungsabkomme. Versuch einer Abgrenzung unter besonderer 
Berücksichtigung der Verwaltungsabkommen des Bundes und der Lànder, Diss, Regensburg 1968; M. 
Glaser, Internationale Verwaltungsbeziehungen, Mohr Siebeck, Tübingen 2010. 
112 Gem. Art 8 Abs. 1 LV ist dies in Liechtenstein der Landesfürst, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der 
Regierung. 
Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393. 
''^ Siehe dazu in Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12 als Beispiele für Vertráge welche die Rechte 
von Individuen in Liechtenstien berühren: ,Niederlassungsvertráge mit Gleichbehandlungspflichten", 
,Handelsvertráge", ,Sozialversicherungs- und Doppelbesteuerungsabkommen*". 
155 Nach Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 66ff auch als qualifiziertes Verfahren bezeichnet. 
16 Dazu näher unten im Kapitel zur Zustimmungspflicht des Landtages. 
17 vgl. Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 71. 
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