Rechtsposition von Individuen durch Vertrag verándert werden soll'9?. wenn
diese Staatsvertráge also die Rechte von einzelnen Bürgern berühren
würden. 9?
2.) Das zweite Kriterium für die Zweiteilung háàngt mit der oben erwáhnten
Unterteilung in politisch und sachlich mehr oder weniger bedeutsamen
Verträgen logischerweise eng zusammen. Denn es mag nicht zu verwundern,
wenn für „weniger bedeutsame“ Verträge als Form im Abschlussverfahren ein
weniger strenges, einfaches Verfahren gewählt wird, hingegen bei
„hochpolitischen“ Verträgen das Vertragsschlussverfahren ein komplexes
zusammengesetztes Verfahren darstellt, an dem verschiedene Organe für
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das Zustandekommen mitwirken müssen. Dies auch, um das
innerstaatliche Legitimationsverfahren von solchen Einschnitten in die
Rechtsordnung der Staaten nicht zu verletzen. Dazu Heintschel von Heinegg:
„Soweit die Staaten zwischen Staatsverträgen | und | Regierungs- oder
Verwaltungsabkommen'!! unterscheiden, wird damit nur die innerstaatliche Befugnis
zum Vertragsabschluss | gekennzeichnet. | Staatsvertráge | sind diejenigen
(/?
vólkerrechtlichen Vertráge, die durch das Staatsoberhaupt ^ geschlossen werden;
Regierungs- und Venwaltungsabkommen werden entweder von Ministern oder von
«113
ihnen nachgeordneten Behörden geschlossen.
Zusammenfassend: Síaatvertráge, welche die Rechte von Individuen berühren''^,
115
kónnen also nur durch das zusammengesetzte '" Verfahren abgeschlossen werden.
D.h. sie bedürfen gem. Art. 8 Abs. 2 LV zu ihrer Gültigkeit zwingend der Mitwirkung
(Zustimmung) des Landtages bzw. des Volkes (Art. 66"5 LV, fakultatives
116
)
Referendum Die so entstandenen vólkerrechtlichen Verträge können in
Liechtenstein als Staatsverträge in formellem Sinn bezeichnet werden. '''
108 Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12.
109 gl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12.
1'? Zum Abschlussverfahren von Staatsvertrágen detailliert unten Kapitel 3.4.
"In Liechtenstein Verwaltungsvereinbarungen. Mehr zu Verwaltungsabkommen: Monatg, vorl. Anwendung,
1986, S. 170ff, G. Bartsch, Das Verwaltungsabkomme. Versuch einer Abgrenzung unter besonderer
Berücksichtigung der Verwaltungsabkommen des Bundes und der Lànder, Diss, Regensburg 1968; M.
Glaser, Internationale Verwaltungsbeziehungen, Mohr Siebeck, Tübingen 2010.
112 Gem. Art 8 Abs. 1 LV ist dies in Liechtenstein der Landesfürst, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der
Regierung.
Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 393.
''^ Siehe dazu in Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 12 als Beispiele für Vertráge welche die Rechte
von Individuen in Liechtenstien berühren: ,Niederlassungsvertráge mit Gleichbehandlungspflichten",
,Handelsvertráge", ,Sozialversicherungs- und Doppelbesteuerungsabkommen*".
155 Nach Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 66ff auch als qualifiziertes Verfahren bezeichnet.
16 Dazu näher unten im Kapitel zur Zustimmungspflicht des Landtages.
17 vgl. Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 71.
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