Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

3.3.3 
Ebenfalls ausgenommen sind politische Absichtserklärungen von zwei oder 
mehreren Staaten (z.B. die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und 
Zusammenarbeit in Europa KSZE), „ihnen fehlt die völkerrechtliche 
Verbindlichkeit‘. 9? Sie weisen nicht die Voraussetzungen eines 
Staatsvertrages auf und werden daher nicht als solche bezeichnet, auch wenn 
sie einer solchen Vereinbarung gleichen. 
Auch keine Staatsvertráge sind einseitige Erklärungen wie etwa ein Protest, 
ein Verzicht oder die Anerkennung eines Staates oder einer Regierung.?' 
Gentlemen's Agreement sind „Absprachen zwischen Organwaltern 
verschiedener Staaten, denen keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber 
den Staaten zukommt“. ® Diese begründen also keine völkerrechtliche 
Verpflichtung, sondern nur eine moralische Bindung dieser Organwalter, wenn 
dies aus dem Inhalt oder den Umstánden der Abmachung anzunehmen ist.?? 
Als Verhaltenskodizes werden zwischenstaatliche Absprachen bezeichnet, die 
haufig an Staaten oder internationale Organisationen aber auch multinationale 
Unternehmen gerichtet sind und unverbindliche Empfehlungen enthalten. 
Diese Empfehlungen werden nicht als Staatsvertráge bezeichnet. '9? 
Vereinbarungen  nichtstaatlicher | Verbandseinheiten (z.B. NGO’s), um 
grenzüberschreitende Kooperationen mit anderen internationalen Institutionen 
einzugehen, kónnen keine Staatsvertráge darstellen, da die Beteiligten keine 
Vólkerrechtssubjekte sind. Beispiele für solche Vereinbarungen sind zahlreich 
und werden etwa im Bereich Sport (z.B. IOC, UEFA) oder Politik (z.B. 
Zusammenschlüsse von nationalen politischen Parteien) geschlossen. Sie 
haben oft nicht unerhebliche Auswirkungen im Bereich der internationalen 
Beziehungen. '?' 
Staatsvertráge und Verwaltungsvereinbarungen 
Eine überaus wichtige Unterscheidung, gerade auch im Bezug auf die vorliegende 
Arbeit, ist dem Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 zu entnehmen. Wie schon 
oben dargestellt, unterscheidet Art. 3 KMG inhaltlich zwischen zwei Arten von 
  
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Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394, zitiert nach Ph. Gautier, Non-Binding Agreements, in : 
MPEPIL-Online, Rn. 1. 
97 
98 
Vgl. Bussjáger, Art. 8 LV, Online-Kommentar Liechtentein-Institut, Rn 39, Stand 31. August 2015 
o9 Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394. 
Vgl. 
Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, S. 342, zitiert nach Münch, Unverbindliche 
Abmachungen im zwischenstaatlichen Bereich, in: Festschrift für Andrassy, 1968, S. 218ff, und Anderen. 
10? vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394. 
19 vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 395. 
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