3.3.3
Ebenfalls ausgenommen sind politische Absichtserklärungen von zwei oder
mehreren Staaten (z.B. die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa KSZE), „ihnen fehlt die völkerrechtliche
Verbindlichkeit‘. 9? Sie weisen nicht die Voraussetzungen eines
Staatsvertrages auf und werden daher nicht als solche bezeichnet, auch wenn
sie einer solchen Vereinbarung gleichen.
Auch keine Staatsvertráge sind einseitige Erklärungen wie etwa ein Protest,
ein Verzicht oder die Anerkennung eines Staates oder einer Regierung.?'
Gentlemen's Agreement sind „Absprachen zwischen Organwaltern
verschiedener Staaten, denen keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber
den Staaten zukommt“. ® Diese begründen also keine völkerrechtliche
Verpflichtung, sondern nur eine moralische Bindung dieser Organwalter, wenn
dies aus dem Inhalt oder den Umstánden der Abmachung anzunehmen ist.??
Als Verhaltenskodizes werden zwischenstaatliche Absprachen bezeichnet, die
haufig an Staaten oder internationale Organisationen aber auch multinationale
Unternehmen gerichtet sind und unverbindliche Empfehlungen enthalten.
Diese Empfehlungen werden nicht als Staatsvertráge bezeichnet. '9?
Vereinbarungen nichtstaatlicher | Verbandseinheiten (z.B. NGO’s), um
grenzüberschreitende Kooperationen mit anderen internationalen Institutionen
einzugehen, kónnen keine Staatsvertráge darstellen, da die Beteiligten keine
Vólkerrechtssubjekte sind. Beispiele für solche Vereinbarungen sind zahlreich
und werden etwa im Bereich Sport (z.B. IOC, UEFA) oder Politik (z.B.
Zusammenschlüsse von nationalen politischen Parteien) geschlossen. Sie
haben oft nicht unerhebliche Auswirkungen im Bereich der internationalen
Beziehungen. '?'
Staatsvertráge und Verwaltungsvereinbarungen
Eine überaus wichtige Unterscheidung, gerade auch im Bezug auf die vorliegende
Arbeit, ist dem Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 zu entnehmen. Wie schon
oben dargestellt, unterscheidet Art. 3 KMG inhaltlich zwischen zwei Arten von
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Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394, zitiert nach Ph. Gautier, Non-Binding Agreements, in :
MPEPIL-Online, Rn. 1.
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Vgl. Bussjáger, Art. 8 LV, Online-Kommentar Liechtentein-Institut, Rn 39, Stand 31. August 2015
o9 Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394.
Vgl.
Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, S. 342, zitiert nach Münch, Unverbindliche
Abmachungen im zwischenstaatlichen Bereich, in: Festschrift für Andrassy, 1968, S. 218ff, und Anderen.
10? vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 394.
19 vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 395.
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