wurden in der Geschichte nach und nach weitere Meilensteine zur Festigung der
Souveränität des Landes gesetzt. Dies geschah im Speziellen durch bi- und
multilaterale Verträge (völkerrechtliche Verträge, in Liechtenstein Staatsverträge) und
die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen.
Am Stichtag des 23. Januar 2017 waren im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt
1496 vólkerrechtliche Vertráge publiziert. Im Vergleich dazu waren am 31. Oktober
2002 lediglich rund 630 vólkerrechtliche Verträge kundgemacht worden. ?'
Rechnerisch bedeutet das mehr als eine Verdoppelung innerhalb von rund 15
Jahren. Das unterstreicht den Stellenwert, den der Staatsvertrag in Liechtenstein und
der heutigen globalisierten Welt einnimmt und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
noch in Zukunft einnehmen wird.
Der älteste und heute noch gültige vólkerrechtliche Vertrag Liechtensteins ist der
Liechtensteinisch — Schweizerische Niederlassungsvertrag von 1875.7? Es folgen
zwei weitere Verträge am Ende des 19. Jahrhundert in den Jahren 1884° und
18869). beide mit der Schweiz. Ab 1923 folgen zahlreiche weiter vólkerrechtliche
Verträge, welche dann ab den 1970er Jahren stetig zunehmen. *'
Einige
Staatsvertráge und der damit einhergehenden Mitgliedschaft in internationalen
Organisationen gilt es hier speziell hervorzuheben, da diese massgeblich zur
Stärkung der Souveränität des kleinen Landes nach Aussen beigetragen haben.“
Auf der Zeitachse stellt sich folgendes Bild dar.9?
1950 tritt Liechtenstein dem Statut des Internationalen Gerichtshof bei.“
1975 wurde die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa KSZE (später OSZE) in Helsinki unterzeichnet. Liechtenstein gehört
356 Rechtsdienst der Regierung (RDR) (Hrsg.), LILEX Gesetzessammlung der in Liechtenstein publizierten
Gesetze, Vaduz 2017, www.gesetzt.li (abgerufen am 23. Jan. 2017)
Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des
Staatsgerichtshofes des Fürstentum Liechtenstein, GMG Verlag, Schaan 2003, S. 67.
Liechtensteinisch — Schweizerischer Niederlassungsvertrag LGBI. 1875/1.
Staatsvertrag bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein LGBI. 1884/8.
Übereinkunft zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilierenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung LGBI.
1886/1.
°" RDR, Lilex (abgerufen am 23. Jan. 2017)
®2 Hier nicht angeführt aber nicht von minderer Bedeutung ist der Zollvertrag mit der Schweiz, , Vertrag über den
Anschluss des Fürstentum Liechtenstein an das Schweizerische Zollgebiet" LGBl. 1923/24, náher dazu Otto
Seeger, Fünfzig Jahre Zollvertrag Schweiz-Liechtenstein, Jahrbuch des Historischen Vereins für das
Fürstentum Liechtenstein Bd. 73, 1979.
63 Vgl. Bruha / Gey-Ritter, Kleinstaat und Integration, 1998, S. 159 — 161.
° Statut des Internationalen Gerichtshofs LGBI. 1950/6/3.
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