Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Anhang | 
Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus 
in der liechtensteinischen Literatur 
Anlass für die folgende Zusammenstellung gab die überaus kontrovers geführte 
Diskussion darüber, wie das Völkerrecht (im Speziellen das Völkervertragsrecht) in 
die  liechtensteinische Rechtsordnung eingeführt wird und wie das 
Völkervertragsrecht in Liechtenstein zu seiner Geltung gelangt. Die nachfolgende 
Liste soll Aufschluss darüber geben, wo (Fundstelle), von wem (Autor) und wann 
(Jahr) das Thema besprochen wurde und wie (Aussage des Autors) sich der Autor 
positioniert hat. In der zweiten Liste sind ausgewählte Fundstellen von 
Entscheidungen liechtensteinischer Höchstgerichte (StGH und VGH) angeführt. Am 
Ende sind dann noch Fundstellen zur vergleichenden Literatur und der 
Positionierung in der Schweiz und Österreich angeführt. Die Fundstellen sind 
alphabetisch und nach dem jeweiligen Autor chronologisch geordnet. 
  
  
  
  
Autor Fundstelle Aussage des Autors bezüglich Monismus/bzw. | Jahr 
Völkerrecht und Landesrecht 
Batliner, | Die liechtensteinische ...„Immerhin hat der Gerichtshof festgehalten, dass die 1990 
Gerard Rechtsordnung und Konvention besonders treu in jenen Staaten befolgt sei, 
die Europäische wo sie als solche in die innerstaatliche Rechtsordnung 
inkorporiert sei. Liechtenstein gehört zu diesen 
Menschenrechtskonv 
ention in: Staaten (sog. monistisches System). 
Liechtenstein Wie aber wird die EMRK als Staatsvertrag in das 
Politische Schriften, liechtensteinische Landesrecht eingeführt? Die 
1990, Bd. 14, S. 145 Verfassung regelt diese wichtige Frage nicht. Doch 
Regierung, Landtag und Gesetzgeber gehen vom 
völkerrechtsfreundlichen System der sog. Adoption 
aus. Die Gerichte und der Staatsgerichtshof nehmen 
dieses System in nunmehr ständiger Praxis als gegeben 
an. Danach erlangt ein formrichtig vom Landtag 
genehmigter und vom Fürsten ratifizierter Staatsvertrag 
automatisch zusammen mit der völkerrechtlichen auch 
  
  
  
  
XVII 
 
	        

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