Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

2.2 Völkerrecht und Landesrecht 
„Das Völkerrecht selbst verlangt bloss, dass es von den Staaten befolgt wird, überlässt es 
aber den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu bestimmen, wie sie diesen Rechtspflichten 
nachkommen.“ 
Ähnliches dazu findet sich auch in der Postulatsbeantwortung der Regierung über die 
Anwendbarkeit des Völkerrechts in Liechtenstein: „Das Völkerrecht schreibt bloss 
^^ Diese Zitate veranschaulichen die 
das Ergebnis vor, nicht jedoch den Weg dorthin 
generelle Auffassung, dass das Völkerrecht unbestritten einen Teil der 
liechtensteinischen Rechtsordnung darstellt. Die Frage stellt sich also nur 
dahingehend, wie diese „fremde“ Rechtsordnung Eingang in das Rechtssystem von 
Liechtenstein findet und vor allem wie diese zu ihrer Geltung und Durchsetzung 
gelangt. Diese Frage soll hier geklärt werden. Dabei muss aber zwischen den 
verschiedenen Völkerrechtsquellen differenziert werden, „denn es ist nicht das selbe, 
ob Völkervertragsrecht, Völkergewohnheitsrecht, $ Beschlüsse internationalen 
Organisationen oder Entscheide internationaler Gerichte ins Landesrecht zu 
übernehmen und durchzuführen sind"'. 
2.2.1 Geltung des Vólkerrechts im Landesrecht 
Wie oben schon erwáhnt, spielt hier die Frage bzgl. der Einordnung in ein 
monistisches oder dualistisches System in Liechtenstein eine nachgeordnete Rolle. 
Darauf hat die Regierung in mehrfacher Hinsicht hingewiesen. So das letzte Mal im 
Jahre 2003: ,Die Frage, ob man sich zum Dualismus, zum Monismus oder zum 
gegliederten Monismus bekennen will, und ob man ausgehend vom Monismus dem 
Primat des Vólkerrechts oder dem des Staatsrechtes den Vorzug gibt, ist ein 
theoretisches Bekenntnis, dem keine normative Bedeutung zukommt.“ 8 Die 
Regierung verzichtet also, zu diesen Theorien Stellung zu beziehen. Massgeblich für 
die Umsetzung von Völkerrecht ins nationale Recht sind auch die Vorschriften der 
  
4 Thürer, Völkerrechtsordnung, 1998, S. 109. 
Regierung des Fürstentum Liechtenstein, Bericht der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag zum 
Postulat betreffend die Überprüfung der Anwendbarkeit des Völkerrechts im Fürstentum Liechtenstein, Nr. 
85/1981, S. 2. 
Zu erwáhnen sind hier auch die allgemeinen Rechtsgrundsátze des Vólkerrechts. 
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 3. 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Stellungnahme der Regierung an den hohen Landtag des 
Fürstentum Liechtenstein zu den in der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen zur Schaffung eines Gesetztes 
über die Bestellung der Richter, die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetztes sowie die Anpassung 
verschiedener Gesetzte an die anlässlich der Volksabstimmung vom 14./16. März 2003 angenommene 
Abänderung der Verfassung, Nr. 95/2003, S. 27. 
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