Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen 
Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen. 
Mit dem 1992 (durch LGBI. 1992/27) nachträglich eingeführten Art. 66P° LV 
untersteht jeder Staatsvertrag, der durch den Landtag genehmigt wurde, dem 
Referendum, wenn der Landtag dies beschliesst oder eine bestimmte Anzahl 
Landesbürger oder Gemeinden dies begehren (fakultatives Referendum). Wäre man 
bereit, ein Gesetz nach Schweizer Vorbild einzuführen, müsste dieses politische 
Volksrecht bei der Umsetzung zwangsläufig berücksichtigt werden. 
In der liechtensteinischen Praxis war dieses politische Volksrecht in der jüngeren 
Vergangenheit hinsichtlich der vorláufigen Anwendungen von Staatsvertrágen gleich 
mehrfach betroffen. So wurden die Vereinbarung zwischen der Schweiz und 
Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen 
473 und das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur 
474 
Sicherheitsfonds 
Änderung des  Direktversicherungsabkommens unter Ausschluss des 
Referendums vorläufig angewendet. * Natürlich ist ein solcher Ausschluss 
verfassungskonform. Nur zeigt sich an diesen Beispielen, dass aufgrund der 
Dringlichkeit der vorláufigen Anwendung von Staatsvertrágen, die demokratischen 
Werte potenziell zu leiden haben. 
5.2.1.5. Umsetzung und Durchführung von vorláufig angewendeten Staatsvertrágen 
Art. 92 LV*® 
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen 
Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. 
2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren 
Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze 
und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen. 
  
473 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein 
betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds LGBI. 2007/353. 
^^ Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur 
Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung LGBI. 2008/174. 
Siehe dazu jeweils Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der Regierung an den 
Landtag zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der 
Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen 
Sicherheitsfonds Nr. 136/2006, S. 8; und Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der 
Regierung an den Landtag zur vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen dem Fürstentum 
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19. 
Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 
betreffend die Direktversicherung Nr. 75/2007, S. 10. 
“78 Art. 92 LV LGBI. 2003/186. 
475 
96
	        

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