Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen
Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
Mit dem 1992 (durch LGBI. 1992/27) nachträglich eingeführten Art. 66P° LV
untersteht jeder Staatsvertrag, der durch den Landtag genehmigt wurde, dem
Referendum, wenn der Landtag dies beschliesst oder eine bestimmte Anzahl
Landesbürger oder Gemeinden dies begehren (fakultatives Referendum). Wäre man
bereit, ein Gesetz nach Schweizer Vorbild einzuführen, müsste dieses politische
Volksrecht bei der Umsetzung zwangsläufig berücksichtigt werden.
In der liechtensteinischen Praxis war dieses politische Volksrecht in der jüngeren
Vergangenheit hinsichtlich der vorláufigen Anwendungen von Staatsvertrágen gleich
mehrfach betroffen. So wurden die Vereinbarung zwischen der Schweiz und
Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen
473 und das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur
474
Sicherheitsfonds
Änderung des Direktversicherungsabkommens unter Ausschluss des
Referendums vorläufig angewendet. * Natürlich ist ein solcher Ausschluss
verfassungskonform. Nur zeigt sich an diesen Beispielen, dass aufgrund der
Dringlichkeit der vorláufigen Anwendung von Staatsvertrágen, die demokratischen
Werte potenziell zu leiden haben.
5.2.1.5. Umsetzung und Durchführung von vorláufig angewendeten Staatsvertrágen
Art. 92 LV*®
1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen
Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages.
2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren
Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze
und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen.
473 Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds LGBI. 2007/353.
^^ Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Änderung des Abkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung LGBI. 2008/174.
Siehe dazu jeweils Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der Regierung an den
Landtag zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen
Sicherheitsfonds Nr. 136/2006, S. 8; und Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Bericht und Antrag der
Regierung an den Landtag zur vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen dem Fürstentum
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 19.
Dezember 1996 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung Nr. 75/2007, S. 10.
“78 Art. 92 LV LGBI. 2003/186.
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