#466) als
Diese Bestimmung weist den Landesfürsten („unter Mitwirkung der Regierung
Inhaber der Auswärtigen Gewalt aus.*°” Beim Abschluss von Staatsverträgen zählen
dazu die Verhandlung mit den Vertragspartnern (zusammen mit der Regierung), die
Paraphierung sowie die Ratifikation der Staatsverträge als auch die Kündigung
dieser. *® Dies führt also zu einer umfangreichen Kompetenz des Landesfürsten
beim Abschluss von Staatsvertrágen und damit auch beim Abschluss der vorláufigen
Anwendung. Bei einer gesetzlichen Regelung der vorlàufigen Anwendung nach dem
Vorbild der Schweiz? müsste also der Landesfürst in den Prozess eingebunden
werden, damit die Kompetenzrechte des Landesfürsten nicht beschnitten werden.
5.2.1.3 Die Kompetenzen der Regierung
Art. 78 LV*7?
1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag
verantwortliche Kollegialregierung in Gemássheit der Bestimmungen dieser
Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.
Zur „gesamten Landesverwaltung“ zählen auch die Geschäfte der Auswärtigen
Angelegenheiten. Somit können aus Art. 78 LV iVm Art. 8 Abs. 1 LV die
Kompetenzen der Regierung beim Abschluss von Staatsverträgen abgeleitet
werden.“ Unter diese Kompetenzen fallen die „Vorbereitung, Planung, Gestaltung
und Ausführung der Aussenpolitik".^"?
5.2.1.4 Das fakultative Referendum
Art. 6655 | V
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8)
zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine
solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen
Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1 500 wahlberechtigte
^8 Dadurch wird auch der Regierung als Staatsorgan im vorliegenden Artikel umfangreiche Rechte beim
Abschluss von Staatsvertrágen eingeráumt. Siehe aber dazu nàher gleich unten Art. 78 LV.
Siehe dazu oben Kapitel 3.4.2 und im Besonderen Hoop, Auswáürtige Gewalt, 1995.
8 Vgl. Stefan Becker, Zeitenwende im Verháltnis zum Staatsvertragsrecht in: Jus&News, 2004, S. 151.
^9 Der Bundesrat kann gem. Art. 7b RVOG iVm Art. 7a RVOG unter gewissen Umständen eine vorläufige
Anwendung auch ohne vorherige Zustimmung der Parlamente beschliessen und vollziehen. Siehe dazu
Kapitel 4.4.1 und 5.3.1.2. Siehe dazu auch EDA, Praxisleitfaden, 2015, S. 14.
^" Art. 78 LV LGBI. 1972/8.
“71 ygl. Thürer, UNO-Beitritt, S. 139f.
^? Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht (1. Teil) in: Liechtensteinische
Politische Schriften, Bd. 21, 1994, S. 70.
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