Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

#466) als 
Diese Bestimmung weist den Landesfürsten („unter Mitwirkung der Regierung 
Inhaber der Auswärtigen Gewalt aus.*°” Beim Abschluss von Staatsverträgen zählen 
dazu die Verhandlung mit den Vertragspartnern (zusammen mit der Regierung), die 
Paraphierung sowie die Ratifikation der Staatsverträge als auch die Kündigung 
dieser. *® Dies führt also zu einer umfangreichen Kompetenz des Landesfürsten 
beim Abschluss von Staatsvertrágen und damit auch beim Abschluss der vorláufigen 
Anwendung. Bei einer gesetzlichen Regelung der vorlàufigen Anwendung nach dem 
Vorbild der Schweiz? müsste also der Landesfürst in den Prozess eingebunden 
werden, damit die Kompetenzrechte des Landesfürsten nicht beschnitten werden. 
5.2.1.3 Die Kompetenzen der Regierung 
Art. 78 LV*7? 
1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden 
Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag 
verantwortliche Kollegialregierung in Gemássheit der Bestimmungen dieser 
Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt. 
Zur „gesamten Landesverwaltung“ zählen auch die Geschäfte der Auswärtigen 
Angelegenheiten. Somit können aus Art. 78 LV iVm Art. 8 Abs. 1 LV die 
Kompetenzen der Regierung beim Abschluss von Staatsverträgen abgeleitet 
werden.“ Unter diese Kompetenzen fallen die „Vorbereitung, Planung, Gestaltung 
und Ausführung der Aussenpolitik".^"? 
5.2.1.4 Das fakultative Referendum 
Art. 6655 | V 
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) 
zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine 
solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen 
Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1 500 wahlberechtigte 
  
^8 Dadurch wird auch der Regierung als Staatsorgan im vorliegenden Artikel umfangreiche Rechte beim 
Abschluss von Staatsvertrágen eingeráumt. Siehe aber dazu nàher gleich unten Art. 78 LV. 
Siehe dazu oben Kapitel 3.4.2 und im Besonderen Hoop, Auswáürtige Gewalt, 1995. 
8 Vgl. Stefan Becker, Zeitenwende im Verháltnis zum Staatsvertragsrecht in: Jus&News, 2004, S. 151. 
^9 Der Bundesrat kann gem. Art. 7b RVOG iVm Art. 7a RVOG unter gewissen Umständen eine vorläufige 
Anwendung auch ohne vorherige Zustimmung der Parlamente beschliessen und vollziehen. Siehe dazu 
Kapitel 4.4.1 und 5.3.1.2. Siehe dazu auch EDA, Praxisleitfaden, 2015, S. 14. 
^" Art. 78 LV LGBI. 1972/8. 
“71 ygl. Thürer, UNO-Beitritt, S. 139f. 
^? Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht (1. Teil) in: Liechtensteinische 
Politische Schriften, Bd. 21, 1994, S. 70. 
467 
46 
95
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.