Volltext: Erfolgsfaktoren bei der Umsetzung von integrativer Schulung

2  Theoretischer Teil - Definitorische, rechtliche und organisatorische Sachlage 
Das vorliegende Kapitel gewährt einen Einblick in die Situation von Kindern und Jugendlichen 
mit Behinderung im liechtensteinischen Bildungswesen. In einem ersten Teil werden 
wichtige Begrifflichkeiten eingegrenzt und verortet. Anschliessend werden rechtliche 
Grundlagen und bedeutende internationale und nationale Abkommen im 
sonderpädagogischen Kontext beleuchtet. Im dritten Teil wird das liechtensteinische 
Sonderschulwesen beschrieben. Dazu gibt es einen Überblick über dessen geschichtliche 
Entwicklung und aktuelle Umsetzungspraxis. 
2.1 Begrifflichkeiten 
Im Folgenden werden die für die vorliegende Arbeit relevanten Begriffe eingegrenzt und in 
der Terminologie des Schulamtes und der Landesgesetzblatter des FL verortet. 
2.1.1 Integration - Integrative Schulung 
International gibt es keine einheitliche Definition von Integration. Der lateinische Begriff 
integrare" bedeutet wiederherstellen, vervollstándigen, eingliedern. Das integrative 
Bildungssystem zielt auf die individuelle Integration des Einzelnen und verlangt dessen 
Anpassungsleistung (Monitoringausschuss, 2010). Bless definiert Integration im schulischen 
Kontext (2004, S. 42) folgendermassen: 
Unter Integration ist die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und 
nichtbehinderten Kindern in Klassen des óffentlichen Schulsystems zu verstehen, 
wobei für Kinder mit besonderen Bedürfnissen begleitend zum Unterricht die 
erforderlichen pädagogische, | sonderpádagogische, therapeutische und 
pflegerische Betreuung vor Ort unter Verzicht einer schulischen Aussonderung 
bereitgestellt wird. Integration ist eine pádagogische Massnahme, die bei 
gleichzeitiger Garantie einer adáquaten und individuellen Fórderung aller Kinder 
im Hinblick auf ihre optimal gesellschaftliche Integration ergriffen wird. 
Er ráumt ein, dass oben stehende Integrations-Definition eng gefasst ist; sie schliesse keine 
,Light-Versionen", ,Teilzeit-Formen" oder áhnliche ,Pseudo-Integrationen" mit ein. 
Das liechtensteinische Schulamt orientiert sich an der Definition der Schweizerischen 
Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK, 2007b), welche die Móglichkeit von
	        

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