2 Theoretischer Teil - Definitorische, rechtliche und organisatorische Sachlage
Das vorliegende Kapitel gewährt einen Einblick in die Situation von Kindern und Jugendlichen
mit Behinderung im liechtensteinischen Bildungswesen. In einem ersten Teil werden
wichtige Begrifflichkeiten eingegrenzt und verortet. Anschliessend werden rechtliche
Grundlagen und bedeutende internationale und nationale Abkommen im
sonderpädagogischen Kontext beleuchtet. Im dritten Teil wird das liechtensteinische
Sonderschulwesen beschrieben. Dazu gibt es einen Überblick über dessen geschichtliche
Entwicklung und aktuelle Umsetzungspraxis.
2.1 Begrifflichkeiten
Im Folgenden werden die für die vorliegende Arbeit relevanten Begriffe eingegrenzt und in
der Terminologie des Schulamtes und der Landesgesetzblatter des FL verortet.
2.1.1 Integration - Integrative Schulung
International gibt es keine einheitliche Definition von Integration. Der lateinische Begriff
integrare" bedeutet wiederherstellen, vervollstándigen, eingliedern. Das integrative
Bildungssystem zielt auf die individuelle Integration des Einzelnen und verlangt dessen
Anpassungsleistung (Monitoringausschuss, 2010). Bless definiert Integration im schulischen
Kontext (2004, S. 42) folgendermassen:
Unter Integration ist die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und
nichtbehinderten Kindern in Klassen des óffentlichen Schulsystems zu verstehen,
wobei für Kinder mit besonderen Bedürfnissen begleitend zum Unterricht die
erforderlichen pädagogische, | sonderpádagogische, therapeutische und
pflegerische Betreuung vor Ort unter Verzicht einer schulischen Aussonderung
bereitgestellt wird. Integration ist eine pádagogische Massnahme, die bei
gleichzeitiger Garantie einer adáquaten und individuellen Fórderung aller Kinder
im Hinblick auf ihre optimal gesellschaftliche Integration ergriffen wird.
Er ráumt ein, dass oben stehende Integrations-Definition eng gefasst ist; sie schliesse keine
,Light-Versionen", ,Teilzeit-Formen" oder áhnliche ,Pseudo-Integrationen" mit ein.
Das liechtensteinische Schulamt orientiert sich an der Definition der Schweizerischen
Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK, 2007b), welche die Móglichkeit von