Volltext: Erfolgsfaktoren bei der Umsetzung von integrativer Schulung

grosse Aufgabe (Liechtenstein-Institut, 2007). Bis zum heutigen Datum (12/2014) wurde die 
Konvention von 147 Staaten ratifiziert. Darunter auch Deutschland, Österreich und die 
Schweiz. Liechtenstein hat die Konvention bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht ratifiziert. 
2.3.3 Die UN-Kinderrechtskonvention 
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde vom FL und den umliegenden Ländern wie 
Deutschland, Österreich und der Schweiz ratifiziert!. Sie legt zentrale Standards zum Schutz 
des Kindes fest und wurde 1989 verabschiedet. Sie umfasst 54 Artikel zum Überleben, dem 
Schutz und der Entwicklung des Kindes und basiert auf den Prinzipien der Nicht- 
Diskriminierung, des Kindeswohls und der Anhörung des Kindes. In Artikel 2 der 
Kinderrechtskonvention wird Folgendes festgehalten: „Die Vertragsstaaten achten die in 
diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten diese bei jedem ihrer 
Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, 
der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen 
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer 
Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status der Kinder, seiner Eltern oder seines 
Vormundes“ (UNO, 1989). 
2.3.4 Liechtenstein und das Sonderpädagogik-Konkordat 
Die EDK hat 2007 eine „Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich 
Sonderpädagogik“ verabschiedet. Die Schaffung dieses Konkordats erfolgte aufgrund der 
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. 
Die Kantone übernahmen neu die Verantwortung in allen Bereichen der 
sonderpädagogischen Schulung (rechtlich, fachlich und finanziell), die Invalidenversicherung 
zog sich aus diesen Bereichen zurück. 
Das Konkordat (EDK, 2007b) halt fest, dass die Integration von Kindern und Jugendlichen in 
die Regelschule gefördert werden muss und die integrativen Massnahmen den separativen 
Massnahmen vorzuziehen sind (Abs. b) — unter Beachtung des Wohles und der 
Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen, sowie unter Berücksichtigung des 
schulischen Umfeldes und der Schulorganisation (Abs. d). Des Weiteren wird im 
Sonderpädagogik-Konkordat darauf hingewiesen, dass das Recht der Unentgeltlichkeit 
  
* Die Kinderrechtskonvention wurde von allen Mitgliedsstaaten ausser vom Südsudan, von Somalia und den USA ratifiziert 
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