Alois Ospelt
ten das Recht, sie zu roden und zu urbarisieren.?’ 1705 kauften sie auch
«die schone oben an die Triesner Gmeine stossende Au», eine Allmend
«ob Pardell genannt»* und andernorts «für jeden Einwohner zu Schaan
und Vaduz hundert Klafter» Boden’? All dieses Land ziunten sie «zu
eigenen Gütern» ein, verteilten es untereinander und legten es «zu
Acker-, Wies-Wachs und Weingärten».” Die Vaduzer zogen in dieser
Zeit entlang der Landstrasse nach Triesen auf einer Strecke von mehre-
ren Hundert Metern Boden ein und nahmen ihn unter Kultur. Um
1700 hatten die Gemeinden weitgehendes Eigentumsrecht am Gemein-
gut erlangt. Das Obereigentum der Hohenemser Herrschaft war gleich
wie ihre Befehlsgewalt stark zurückgedrängt. Die Untertanen der
Gemeinden Vaduz und Schaan verstanden sich neu als Eigentümer des
Gemeinguts in den Rheinauen.
29 GAS, U 35, 20. Dezember 1672: Graf Karl Friedrich von Hohenems (1622-1675)
verkauft den Gemeinden Schaan und Vaduz für 50 Gulden die ihm zur Jagd recht-
mässig zustehenden, in den Rheinauen gelegenen Güter. Der Beschreibung nach
und gemäss späterem Verlauf der Angelegenheit handelte es sich um das Gemein-
land in der Rheinebene von der Grenze zu Triesen bis an die Eschnerberger Grenze.
Siehe Abbildung 1.
30 LILA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus»,
27. Juli 1720. Es handelte sich um die sogenannte Obere Au (Oberau) siidlich des
heutigen Schliessawegs, die die später Neuguet bezeichnete Flur mit umfasste. Siehe
Abbildungen 1 und 2.
31 Ebenda. Es handelte sich um Gemeingut in der Flur Bardella südöstlich des Dorfes
Schaan nördlich der Quaderröfi (siehe FLNB 1/2, S. 469-470). Siehe Abbildung 3.
32 Ebenda. Es handelte sich wohl um eingelegtes Gemeingut in der Au unter den
Schaaner Wiesen, das als Gemeindsteile ausgegeben und zu Heuwiesen genutzt
wurde. In diesen Zusammenhang gehört das 1704 von der «Gemaindt Vaduz unnd
Schan» erstellte Projekt über die Austeilung von Gemeindeboden. Es regelte auch
die Trieb- und Fahrrechte zum eingelegten Gut und wies den einzelnen Dorfteilen
von der Triesner Grenze bis ins Schaaner Riet eigene Wege zu (GAS, U 147a, «Pro-
ject», 13. Dezember 1704, vom Oberamt am 21. April 1713 bestätigt). Siehe dazu
auch Ospelt, Gemeindegrenzen, S. 10-14, und Abbildung 3. — Das Quadratklafter
umfasst eine Fliche von 3,59 m2.
33 LI LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus»,
27. Juli 1720.
34 Ebenda. Es handelte sich um die sogenannten Rüttiteile oder «Strassteile» beidseits
der alten Landstrasse. Siche Abbildung 2.
44