Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Alois Ospelt 
ten das Recht, sie zu roden und zu urbarisieren.?’ 1705 kauften sie auch 
«die schone oben an die Triesner Gmeine stossende Au», eine Allmend 
«ob Pardell genannt»* und andernorts «für jeden Einwohner zu Schaan 
und Vaduz hundert Klafter» Boden’? All dieses Land ziunten sie «zu 
eigenen Gütern» ein, verteilten es untereinander und legten es «zu 
Acker-, Wies-Wachs und Weingärten».” Die Vaduzer zogen in dieser 
Zeit entlang der Landstrasse nach Triesen auf einer Strecke von mehre- 
ren Hundert Metern Boden ein und nahmen ihn unter Kultur. Um 
1700 hatten die Gemeinden weitgehendes Eigentumsrecht am Gemein- 
gut erlangt. Das Obereigentum der Hohenemser Herrschaft war gleich 
wie ihre Befehlsgewalt stark zurückgedrängt. Die Untertanen der 
Gemeinden Vaduz und Schaan verstanden sich neu als Eigentümer des 
Gemeinguts in den Rheinauen. 
29 GAS, U 35, 20. Dezember 1672: Graf Karl Friedrich von Hohenems (1622-1675) 
verkauft den Gemeinden Schaan und Vaduz für 50 Gulden die ihm zur Jagd recht- 
mässig zustehenden, in den Rheinauen gelegenen Güter. Der Beschreibung nach 
und gemäss späterem Verlauf der Angelegenheit handelte es sich um das Gemein- 
land in der Rheinebene von der Grenze zu Triesen bis an die Eschnerberger Grenze. 
Siehe Abbildung 1. 
30 LILA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus», 
27. Juli 1720. Es handelte sich um die sogenannte Obere Au (Oberau) siidlich des 
heutigen Schliessawegs, die die später Neuguet bezeichnete Flur mit umfasste. Siehe 
Abbildungen 1 und 2. 
31 Ebenda. Es handelte sich um Gemeingut in der Flur Bardella südöstlich des Dorfes 
Schaan nördlich der Quaderröfi (siehe FLNB 1/2, S. 469-470). Siehe Abbildung 3. 
32 Ebenda. Es handelte sich wohl um eingelegtes Gemeingut in der Au unter den 
Schaaner Wiesen, das als Gemeindsteile ausgegeben und zu Heuwiesen genutzt 
wurde. In diesen Zusammenhang gehört das 1704 von der «Gemaindt Vaduz unnd 
Schan» erstellte Projekt über die Austeilung von Gemeindeboden. Es regelte auch 
die Trieb- und Fahrrechte zum eingelegten Gut und wies den einzelnen Dorfteilen 
von der Triesner Grenze bis ins Schaaner Riet eigene Wege zu (GAS, U 147a, «Pro- 
ject», 13. Dezember 1704, vom Oberamt am 21. April 1713 bestätigt). Siehe dazu 
auch Ospelt, Gemeindegrenzen, S. 10-14, und Abbildung 3. — Das Quadratklafter 
umfasst eine Fliche von 3,59 m2. 
33 LI LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus», 
27. Juli 1720. 
34  Ebenda. Es handelte sich um die sogenannten Rüttiteile oder «Strassteile» beidseits 
der alten Landstrasse. Siche Abbildung 2. 
44
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.