Hans Stricker
Zunächst wurde erwogen, die Auflagefrist zu verlängern, um dergestalt
möglichst allen Problemfällen auf die Spur zu kommen. Jedenfalls wur-
den sämtliche Einsprachen in persönlichen Schreiben beantwortet und
im Sinne der Absender behandelt, das heisst, die betreffenden Rufnamen
wurden aus dem Manuskript entfernt.
Nun war auch den Projektbearbeitern klar, dass es besser gewesen
wäre, noch weitere möglicherweise kritische Fälle schon vor der öffent-
lichen Auflage einzugrenzen und zu eliminieren. (Dies hört sich nach-
träglich übrigens leicht an, war es aber durchaus nicht, denn oft musste
man einen Fall aus der Nähe kennen, um allenfalls Anstössiges über-
haupt nachvollziehen zu können.)
Was tun, um die Sache zu retten?
Am 29. November 2007 fand eine Besprechung zwischen den Projekt-
bearbeitern, je einem Vertreter des zuständigen Ressorts der Regierung
und des Historischen Vereins sowie dem Datenschutzbeauftragten statt.
Es wurde beschlossen, die Datenauflage zu beenden, dann eine radikale
Bereinigung des Materials mit einer Vertrauensperson in jeder Gemeinde
durchzuführen und hernach eine zweite Datenauflage anzuberaumen.
Ob ein Name letztlich für die Publikation verwendet werden durf-
te oder eben nicht, sollte also mit der weiteren öffentlichen Auflage in
Erfahrung gebracht werden. Leider war aber dieses Vorgehen offen-
sichtlich selber rechtlich problematisch. In einem Brief an den Histori-
schen Verein vom 5. Dezember 2007 bemängelte der Datenschutzbeauf-
tragte der Regierung — aus seiner Sicht nicht zu Unrecht —, es seien ent-
gegen der vorgängigen Ankündigung doch anstössige Namen mit in die
öffentliche Auflage gelangt: «In Bezug auf nicht genehme Namen ist zu
wiederholen, dass die Verantwortlichen des Namenbuchs vor drei Jah-
ren mündlich mitgeteilt hatten, dass solche Namen nicht erfasst werden
sollten. Anscheinend hat diesbezüglich eine Änderung stattgefunden. Es
ist verständlich, dass die Integrität der Forschungsarbeit wie auch die
Forschungsfreiheit als solche sehr hoch gehalten werden muss. Jedoch
erlaubt es die Rechtslage nicht, dass man als betroffene Person übergan-
gen wird. Das Persönlichkeitsrecht umfasst auch und insbesondere das
Recht am eigenen Bild bzw. das Recht am eigenen Namen. Sollte somit
eine Person, deren Name im Namenbuch erwähnt werden soll, dies
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