Wilfried Marxer
tern noch keine wirklichen Befugnisse ein. Der Versuch einer stärkeren
Volksbeteiligung in der revolutionären Phase ab 1848 mit Verfassungs-
entwürfen unter anderem aus der Feder Peter Kaisers* und des Verfas-
sungsrates® fithrte zu Ubergangsbestimmungen®, die bis zum Erlass
einer neuen Verfassung gelten sollten. Mit dem Reaktionserlass vom
20. Juli 1852 wurden die Übergangsbestimmungen aufgehoben, womit
Fürst Alois die «Landesverfassung vom 9. November 1818» wieder ın
Kraft setzte.” Die Konstitutionelle Verfassung von 18628 attestierte dem
Landtag wenigstens ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere in der
Frage des staatlichen Budgets und in der Gesetzgebung ($ 24). Den-
noch waren das Fürstenhaus und der vom Landesfürsten ernannte
ausländische Landesverweser (Regierungschef) die prägende Kraft im
Staat.
Die Niederlage Österreichs im Ersten Weltkrieg, die damit einher-
gehende Erschütterung der österreichischen Monarchie und deren
Abschaffung hinterliessen auch in Liechtenstein Spuren.? Zwar wurde in
Liechtenstein an der Monarchie nicht grundsätzlich gerüttelt, aber in
Verhandlungen und den daraus resultierenden sogenannten Schlossab-
machungen'® wurde eine neue Verfassung entworfen, die die Macht im
4 Verfassungsentwurf von Peter Kaiser vom März 1848. Siehe LI LA, SchäU 305
(www.e-archiv.li/D44524).
5 Eine von einem Verfassungsausschuss ausgearbeitete Verfassung («Entwurf einer
Verfassung für das Fiirstenthum Liechtenstein vom 1. Oktober 1848») wurde nicht
in Kraft gesetzt. Originaltitel, geprüft von Paul Vogt und korrigiert auf der Basis
der handschriftlichen Eingabe des Verfassungsausschusses vom 1. Oktober 1848 an
Fürst Alois von Liechtenstein in Wien; Hausarchiv der regierenden Fürsten von
Liechtenstein, HKK (Hofkanzleikorrespondenz) 10717 ex 1848 beim Endakt 10370
ex 1863. Ebenso in der Bearbeitung von Paul Vogt und Olga Anrig als «Verfas-
sungsentwurf des Verfassungsrates vom 1. Oktober 1848» bezeichnet (www.e-ar
chiv.li/D44523).
6 Konstitutionelle Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849. Siehe LI LA, RC
100/4 (www.e-archiv.li/D45202).
7 Art. 1 des Reaktionserlasses vom 20. Juli 1852. Siehe LI LA, SgRV 1852 (www.e-ar
chivli/D43025).
8 Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862. Siche LI LA, SgRV 1862/5
(www.e-archiv.li/D42357).
Siehe dazu ausführlich Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, insbesondere Bd. 2, S. 71-132.
10 Zu den Schlossabmachungen: Quaderer, Verfassungsdiskussion 1921; Quaderer,
Schlossabmachungen; Vaterldndische Union, Schlossabmachungen.
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