Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Herbert Wille 
Die Leistungspflicht gründet auf dem speziellen Rechtstitel des Patro- 
nats. Die Nutzung des Pfrundvermögens durch den Amtsinhaber (Pfar- 
rer / Kaplan) sollte für einen «standesgemässen Unterhalt» ausreichen. 
Der Amtsinhaber bezieht sein Amtseinkommen aus der Pfründe. Das 
Patronat ist so gesehen eine «Rechtseinrichtung auf dem Gebiet des 
kirchlichen Ämter- und Finanzwesens», das den Zweck verfolgt, der 
Kirche Finanzmittel zu erschliessen.* 
Das Patronat ist zwar seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil nicht 
mehr im geltenden kanonischen Recht (CIC/1983) aufgefthrt, beste- 
hende Patronate werden aber als wohlerworbene Rechte weiterhin aner- 
kannt.”® Als vermégensrechtliches Instrument des Kirchenrechts stellt es 
fiir die katholische Kirche einen erheblichen wirtschaftlichen Faktor dar, 
wie ein Blick auf die finanziellen Aufwendungen der liechtensteinischen 
Gemeinden fir das Kirchenwesen bestitigt.' 
Grundlagen 
Es wird zunächst auf die historisch-politischen Gegebenheiten Bezug 
genommen, die Aufschluss geben sollen, unter welchen Voraussetzun- 
gen und in welcher Weise sich das Pfründewesen entwickelt und erhal- 
ten hat. Es geht um seine Einordnung und Ausgestaltung im religions- 
aber nicht auch mit den Pflichten, die mit den Patronaten verbunden sind, befasst, 
das heisst die finanzielle Seite der Patronate ausklammert. 
13 Siehe unten Abschnitt «Begriff der Kongrua» zur Kongrua und Kalb, Kongrua. Die 
Kongrua bezeichnet das zum Lebensunterhalt eines Geistlichen notwendige Min- 
desteinkommen aus den Erträgnissen eines bepfründeten Kirchenamts, in — insbe- 
sondere durch das Staatskirchenrecht — erweiterter Bedeutung das standesgemässe 
Mindesteinkommen eines Klerikers (ebenda, Sp. 588). Im Staatskirchenrecht ist die 
Kongrua der staatliche Beitrag zur Dotierung der Seelsorgegeistlichkeit. In Oster- 
reich trug der Staat bis 1939 subsididr auf dem Umweg iiber die Religionsfondsdo- 
tation zur Unterhaltssicherung bei. In Deutschland wurde der staatliche Beitrag fiir 
die Pfarrbesoldung durch die Ablösung gemäss Art. 138 I Weimarer Reichsverfas- 
sung vom 11. August 1919 (WRV) ersetzt (ebenda, Sp. 589). 
14 Albrecht, Patronatswesen, S. 47; siehe auch Kalb, Patronat, Sp. 730. 
15 Cavelti, Diskussionsbeitrag, S. 374; Pahud de Mortanges, Gegenwart, S. 153. 
16 Siehe Walser, Staat und Kirche, S. 334; Oehri, Probleme, S. 292. Siehe beispielsweise 
auch im Rechnungsbericht der Gemeinde Balzers von 2014, S. 11, unter der laufen- 
den Rechnung die Ausgaben der Gemeinde für die katholische Kirche in der Hohe 
von 661163 Franken. 
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