Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Gemeinderat, welcher mit ‚Vertretung und Leitung’ der Gemeinde betraut war. Dieser setzte 
sich, je nach GroBe, aus drei bis sieben Gemeinderiten, dem Ortsvorsteher und dem Kassier 
zusammen.” 
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes erhielt die Gemeinde Einfluss auf das Schul- und 
Armenwesen sowie mit dem 1870 erschaffenen Kirchenrat auf die Verwaltung des 
Kirchengutes.°® Vogt hält fest, dass „alles was mit Belastungen für die Untertanen verbunden 
war, [...] weitgehend der Gemeinde übertragen [wurde] °° Mit 87 des neuen 
Gemeindegesetzes werden die Bewohner innen einer jeden Gemeinde in drei Kategorien 
unterteilt: Bürger, Niedergelassene und Fremde. Den ehemaligen Hintersassen®® wurde mit 
dem Gemeindegesetz ein einfaches Bürgerrecht zugesprochen, außer sie bestritten die in $27 
festgehaltene Einkaufstaxe um ein volles Bürgerrecht zu erlangen. Die Kategorie Hintersasse 
wurde mit dem hier behandelten Gemeindegesetz abgeschafft, da laut §8 jeder 
heimatberechtigte®! Hintersasse das Bürgerrecht an seinem Wohnort erhielt, man konnte nur in 
einer Gemeinde des Landes das Bürgerrecht innehaben. Heimatlose wurden im Notfall vom 
Landgericht zugewiesen und gleich den Hintersassen aufgenommen. Mit dem vollen 
Bürgerrecht gehen, neben dem aktiven und passiven Stimmrecht, Vorteile (wie Rechte an 
Gemeindegütern und Realitäten) einher, andererseits müssen auch die Gemeindelasten getragen 
werden. 
Unter den Niedergelassenen verstand man „liechtensteinische Staatsbürger und 
“62 die in der Gemeinde mit eigenem Haushalt lebten, jedoch ohne 
Nichtstaatsbürger 
Bürgerrecht waren. Solange sie sich selbst erhalten konnten und frei von Schuld waren, konnte 
ihnen der Aufenthalt nicht verweigert werden. Die niedergelassenen Nichtstaatsbürger waren 
bezüglich der Rechte und Pflichten den niedergelassenen Staatsbürgern gleichgestellt, nur 
blieben sie von den Gemeindeversammlungen und Wahlen ausgeschlossen. Als Fremde galten 
alle Nichtstaatsbürger, die sich vorübergehend im Fürstentum aufhielten. Sie kamen nicht in 
  
37 Geiger, Geschichte, 319. 
# Geiger, Geschichte, 319. Gemeindegesetz vom 30. Juni 1864. §4. 
5 Vogt, Staatliche Organisation und Verwaltung, 96. 
0 Hintersasse: „Dorfbewohner ausserhalb des gemeindlichen Bürgerrechts, die als unterbäuerliche Schicht sowohl 
bei den Teilhaberechten an der Allmende als auch bei den politischen Rechten stark minderberechtigt waren. [Sie] 
zahlten der Herrschaft für ihr Niederlassungsrecht eine einmalige Einkaufsgebühr oder eine jährliche Abgabe, das 
„Hintersässgeld“.“ Marquart, Hintersassen. In: HLFL. Bd.1, 360. 
61 Als heimatberechtigt haben zu gelten, jene a) welche mit ihren Familien ununterbrochen durch mehr als 
dreissig Jahre in der Gemeinde wohnen; b) durch die ganze Zeit ihres Aufenthaltes mit keinem Heimatschein 
versehen waren und c) sich mit Zustimmung des Ortsvorstandes ihres Wohnortes verchelichten oder fiir die 
Gemeinde Militärdienst leisteten. 3) Die übrigen Hintersassen sind von nun an als Niedergelassene zu behandeln.“ 
88 Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864. 
62 §32 Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864. 
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