Volk vereinen. „Der Fürst sollte in der Vollziehungsgewalt die höchste Gewalt besitzen
(Ernennung des Landesverwesers), das Parlament in der Gesetzgebung (bloss aufschiebendes
Vetorecht des Fürsten).“!* Demnach stünde die Souveränität des Fürsten der Volkssouveränität
gegenüber. Zu manchen Zugeständnissen bereit, wartete Fürst Alois II. die Entwicklungen im
benachbarten Österreich ab. Am 7. März 1849 erliess er die „Übergangsbestimmungen für das
konstitutionelle Fürstentum Liechtenstein“, behielt sich jedoch, wie auch der Kaiser, das
absolute Vetorecht und das Notverordnungsrecht vor. Mit dem „Reaktionserlass‘“ vom 20. Juli
1852 hob der Fürst die „konstitutionellen Übergangsbestimmungen“ wieder auf und kehrte zur
„landständische[n] Verfassung und [der] in Wirklichkeit absolutistische[n] Regierungsform“
zurück. !* Obsiegt haben die Reformen aber im Hinblick auf die Feudallasten, da die zu
leistenden Frondienste 1848 abgeschafft wurden und dies auch nach dem „Reaktionserlass‘“ so
beibehalten wurde. !®
Mit der Verfassung vom 26. September 1862 gelang "Liechtenstein der Übergang vom
Absolutismus zum Konstitutionalismus aufgrund freier Vereinbarung zwischen Fürst und Volk
[...]. Der Fürst blieb Inhaber der Staatsgewalt, war aber durch festgelegte Mitwirkungsrechte
der Volksvertretung, der Regierung und der Richter sowie durch die Verfassungsgarantien in
seinen Vollmachten beschränkt.“ !”
Über Wahlmänner wurden zwölf Mitglieder der Volksvertretung gewählt, weitere drei wurden
vom Fürsten selbst bestimmt. Auch die Regierung wurde vom Fürsten ernannt. Sie bestand „aus
dem Landesverweser, zwei liechtensteinischen Landriten und dem Regierungssekretir.“!® Die
Rechte der Abgeordneten bestanden darin, „über sämtliche neuen Gesetze und die
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Staatsfinanzen zu beraten und darüber Beschlüsse zu fassen.
Alle männlichen liechtensteinischen Staatsbürger, „die mindestens 24-jährig waren und ‚einen
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Beruf für sich auf eigene Rechnung’ ausübten“ waren wahlberechtigt.?’ Inwieweit Tagelöhner
zur Wahl berechtigt waren, bleibt unklar. Personen, die in Konkurs gerieten, ein
14 Vogt, Brücken, 164.
5 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, 78.
16 Biedermann, Aus Uberzeugung, 27. Bis 1865 musste jedoch jeder Haushalt eine sogenannte Fasnachtshenne
der Landesherrschaft abtreten.
17 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, 78 1.
8 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, 79.
1% Vogt, Briicken, 178.
2 Biedermann, Aus Überzeugung, 119.
„Das Wahlrecht begründete zugleich die Wahlpflicht bei Strafe von einem Gulden; betrug die Wahlbeteiligung
weniger als zwei Drittel, so konnte die Wahl nicht stattfinden und die Kosten waren von den Säumigen zu tragen
(§87). Geiger, Geschichte, 290.
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