9. Anhang
9.1. GAS A 17/10: Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan.
§. 1. Alle nach Schaan zuständigen Armen und Kranken, welche sich nicht selbst erhalten
können, sondern von der Gemeinde unterstützt werden müssen, sollen in die hiesige
Armenanstalt aufgenommen werden.
Auch Arme und Kranke anderer Gemeinden, sowie Personen mit Vermögen können nach
getroffenem Übereinkommen in die fragliche Anstalt aufgenommen und letztere nach
Umständen besondere Begünstigung zugestanden werden, jedoch darf hiedurch in keiner Weise
die Hausordnung leiden.
§. 2. Gedachtes Institut wird aus Gemeinds- und anderen Mitteln, welche der Gemeinde zu
diesem Behufe zufließen, unterhalten.
$. 3. Die Armenanstalt untersteht gemäß § 10 des Armengesetzes vom 20. Oktober 1869 dem
ständigen Gemeinderath zu Schaan. Die Leitung und unmittelbare Aufsicht ist den
barmherzigen Schwestern gemeinschaftlich mit dem bestellten Armenpfleger übertragen. Die
vorgesetzte barmherzige Schwester benennt sich Frau Mutter.
§. 4. Wenn es sich bloss um den Vollzug der gegenwärtigen Hausordnung, dann um
gewöhnliche wiederkehrende Anschaffungen und die Führung der Ökonomie handelt,
bestimmt und verfügt die Frau Mutter in Einverständnis mit dem Armenpfleger allein.
In folgenden Fällen aber steht die Entscheidung dem Gemeinderath zu und zwar nach
vorheriger Anhörung des Armenpflegers:
a. Wenn es sich um die Aufnahme von Armen oder Kranken ins Armenhaus oder um
Entlassung desselben aus der Anstalt handelt.
b. Beim Kauf — Tausch — und Verkaufe von Hausthieren, sowie bei den wichtigen
oekonomischen Anschaffungen.
Bei der Einstellung des Dienstpersonals und dessen Lohnbemessung,
Wenn ein Aufnahmsvertrag mit einer anderen Gemeinde oder einer Person
abgeschlossen werden soll.
Wenn es sich um den Ankauf — Tausch oder Verkauf von Grundstücken handelt.
Wenn Neubauten oder wichtigere Reparaturen vorgenommen werden sollen.
Wenn man mit einem Arzte bezüglich Behandlung der Kranken im fraglichen
Institute einen Vertrag zu schliessen beabsichtiget und
h. Wenn die gegenwärtige Hausordnung abgeändert werden soll.
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§. 5. Jeder Eintretende hat sich um den Aufnahmeschein, welcher den Tauf- und Zunamen,
Alter und Stand und andere wichtige Umstände zu enthalten hat, an den Ortsvorsteher zu
wenden, welcher sofort dessen Aufnahme beim Gemeinderath erwirken wird.
§. 6. Beim Eintritt ins Armenhaus soll jeder Arme besorgt und am Leibe untersucht werden, ob
er rein oder mit irgend einer äußerlichen Krankheit behaftet sei. Desgleichen sollen die
mitgebrachten Kleidungsstücke Bettzeug etc. eines jeden Eintretenden untersucht und gereinigt
werden.
$. 7. Alle Armen und das diesfalltige Dienstpersonal stehen zunächst unter der Aufsicht der
barmherzigen Schwestern besonders der Frau Mutter und sind derselben unbedingten
Gehorsam zu leisten schuldig.
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