Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

im Erbrecht begründet werden. Der liechtensteinische Gesetzgeber sollte daher dem 
Regierungsantrag stattgeben und folglich ein Notariatswesen etablieren. 
Durch die österreichische Novelle wurde das Pflichtteilsrecht beschränkt, indem die 
Aszendenten des Verstorbenen nicht mehr zu den gesetzlichen Erben gezählt werden. Hierbei 
handelt es sich um eine erfreuliche Einschränkung, denn diese stärkt die Testierfreiheit des 
Erblassers. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber kann die Übernahme dieser Bestimmung 
jedenfalls empfohlen werden. 
Die Einräumung der Möglichkeit zur Stundung und Ratenzahlung ist grundsätzlich gut 
gelungen. Problematisch sind hier jedoch die gesetzlichen Zinsen, welche mit vier und fünf 
Prozent so hoch angesetzt sind, dass es die Betroffenen in der Regel günstiger kommt, einen 
normalen Kredit aufzunehmen. Hier kann ich beiden Gesetzgebern nur empfehlen, die 
gesetzlichen Zinsen zu modifizieren, sodass sie den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. 
Ein Vorausvermächtnis für pflegende nahe Angehörige des Verstorbenen besteht in 
Liechtenstein nicht. Diese Regelung ist jedenfalls empfehlenswert, da dies im Zuge des 
Verlassenschaftsverfahrens einfach abgegolten werden kann und nicht mehr auf das 
Bereicherungsrecht zurückgegriffen werden muss. Hinzu kommt, dass es jedenfalls wichtig 
ist, eine Abgeltung vorzusehen, da die Pflegetätigkeit meist nicht entsprechend berücksichtigt 
wird, insbesondere nicht, wenn die eigenen Eltern bzw. sonstigen nahen Angehörigen gepflegt 
werden. 
In Liechtenstein wurde durch die Reform die gesetzliche Erbquote des überlebenden 
Ehegatten bzw. eingetragenen Partners auf die Hälfte der Verlassenschaft erhöht. Nach 
meinem Empfinden ist dies nicht notwendig, da Ehegatten bzw. eingetragene Partner bereits 
durch ein gesetzliches Vorausvermächtnis, durch einen Unterhaltsanspruch und durch die 
Erbquote ausreichend abgesichert sind. Die Quote könnte somit jedenfalls wieder auf ein 
Drittel herabgesetzt werden. Als Kompromiss könnte dafür das gesetzliche Erbrecht der 
Aszendenten in Höhe von einem Drittel beseitigt werden, so bleibt dem Ehegatten bzw. 
eingetragenen Partner wieder mehr übrig. 
In Bezug auf die Missbrauchsklausel kann gesagt werden, dass diese leider nicht effektiv 
verwirklicht wurde. Hier könnte eine Verbesserung vorgenommen werden, indem auf das 
gemeinsame Vermögen abgestellt wird. Zudem müsste die erbrechtliche Quote der Ehegatten 
bzw. eingetragenen Partner reduziert werden, da die Testierfreiheit teilweise gänzlich 
umgangen werden kann und dies folglich eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit darstellt 
und einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof wahrscheinlich nicht standhält. 
Österreich hat im Zuge der Erbrechtsnovelle die Lebensgefährten berücksichtigt, indem ihnen 
ein außerordentliches Erbrecht eingeräumt wurde. Die Berücksichtigung finde ich 
66
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.