4.3. Stundung und Ratenzahlung von Pflichtteilsansprüchen
Durch die Erbrechtsreform in Liechtenstein 2012 und in Österreich 2015 wurde die gesetzliche
Bestimmung über die Stundung oder Ratenzahlung von Pflichtteilsansprüchen eingeführt.
Der Sinn der Bestimmung ist die Vermeidung der Zerschlagung von wirtschaftlichen
Grundlagen des Erben, insbesondere von Häusern oder Unternehmen, nur zum Zweck der
Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten.?*?
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
Die Regelung sieht vor, dass die Móglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung nur dann
bestehen soll, wenn dies eine unbillige Hárte darstellen würde. Keine unbillige Harte liegt vor,
wenn der Erbe die Zerschlagung durch die Aufnahme eines Kredites verhindern kónnte.
Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten müssen zudem aber angemessen berücksichtigt
werden, das bedeutet, dass die Stundung und Ratenzahlung dem Pflichtteilsberechtigten
zugemutet werden kónnen muss.
Unzumutbar ist dies also dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom
Verstorbenen erhalten hat.?*'
Unter einer angemessenen Berücksichtigung kann aber nicht verstanden werden, dass dies
immer zumutbar sein muss. Die Zumutbarkeit ist somit nicht Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der Stundung und Ratenzahlung.???
Die Sicherstellung
Eine Sicherstellung kann auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten durch das Gericht verordnet
werden. Im Falle einer erheblichen Änderung der Umstände kann die Verabredung
aufgehoben oder abgeändert werden.?
Zinsen
Für die Zeit der Stundung gebühren dem Pflichtteilsberechtigten Zinsen in der gesetzlichen
Höhe, diese betragen in Liechtenstein fünf Prozent und in Österreich vier Prozent.?*
230 BuA 12/2012 74; Eccher, 173.
231 BuA 12/2012 78.
232 Motal, 13; Eccher, 176.
?33 8 768 6ABGB; 8 783 a flABGB.
234 8 1000 flABGB; 8 1000 6ABGB.
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