4. Vergleich der aktuellen Lage
4.1. Das Notariatswesen
Notare nehmen wichtige private und öffentliche Aufgaben wahr. Neben ihrer Kernaufgabe, der
Aufnahme von Öffentlichen Urkunden, sind sie auch zuständig für die Beratung und die
Aufklarung.?'®
Im Notariatswesen gibt es zum einen Beglaubigungen und zum anderen Beurkundungen. Die
Beglaubigungen lassen sich in eine Bestatigung, durch eine mit öffentlichem Glauben
versehene Urkundsperson, dass eine Kopie mit der Originalurkunde übereinstimmt, und in
eine Unterschriftenbeglaubigung, also dass die Urkunde tatsächlich von der bestimmten
Person stammt, differenzieren. Bei gewissen Verträgen und Rechtsgescháften sind
Beurkundungen ein notwendiges Erfordernis für deren Rechtsgültigkeit.?'6
Rechtslage in Liechtenstein
In Liechtenstein gibt es kein Notariatswesen; Beglaubigungen und Beurkunden müssen somit
bei den Gemeinden, beim Landgericht und beim Amt für Justiz (AJU) vorgenommen
werden.” Die Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren obliegt dem Fürstlichen
Landgericht.
Das Problem stellt sich darin, dass in den meisten europäischen Ländern für bestimmte
Rechtsgescháfte notarielle Beurkundung bzw Beglaubigungen vorgesehen sind. VVenn diese
Formerfordernisse nicht erfüllt werden, kónnen diese Urkunden im Ausland nicht ihre volle
Wirksamkeit entfalten.
Aufgrund der mangelnden notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung kann diese Abwesen-
heit zu Wettbewerbsnachteilen führen, insbesondere durch die | zunehmende
Internationalisierung des Privatverkehrs.
Der Antrag der liechtensteinischen Regierung sieht zur Beseitigung dieses Nachteils die
Einführung eines Notariatswesens vor, eine Notariatspflicht will die Regierung aber
vermeiden.?18
?5 Notar.at, Aufgaben, Leistungen und Institutionen des ósterreichischen Notariats,
http://www.notar.at/files/2314/1819/3764/V04 208 FO Standard RZ 2014.pdf (22.2.2017).
?16 RA 790/2016 6.
?!? RA 790/2016 6.
718 RA 790/2016 4.
35