3. Die Erbrechtsreformen
3.1. Die Erbrechtsreform 2012 in Liechtenstein
Seit der Familienrechtsreform von 1993'8 kam es nur noch zu geringfügigen Modifikationen
des Erbrechts. Somit bestand im Interesse der Rechtstradition und Rechtskontinuität
wesentlicher Nachholbedarf an das ósterreichische ABGB.'99
Die Erbrechtsreform'?! trat 2012 in Liechtenstein in Kraft. Einige Neuerungen finden in der
österreichischen Rezeptionsvorlage keine Kongruenz,'?? wobei ,die Rezeptionsgrundlage
nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert werden sollte" 19?
Ziele der Erbrechtsreform
Die Reform diente insbesondere der Angleichung an das ósterreichische Recht, nàmlich an
das KindRÁG 200194, das FamErbRÁG 2004/95 und das FamRÁG 2009796197.
Ein Ziel der Reform war eine wesentliche Modifikation der Stellung des überlebenden
Ehegatten oder eingetragenen Partners im Falle der gesetzlichen Erbfolge.
„Es wurden im Wesentlichen eine Verbesserung der Stellung des überlebenden Ehegatten und eine
fairere Vermögensteilung verlangt, da das geltende Erbrecht nicht mehr zeitgemäss erscheine. An der
geltenden Rechtslage wurden vor allem die unterschiedlichen Rechtsfolgen kritisiert, die das Gesetz bei
der Auflösung der Ehe kraft Scheidung einerseits und bei der Auflösung der Ehe durch den Tod eines
Ehegatten andererseits vorsieht. "9$
Zudem wollte der Gesetzgeber den Erbvertrag neu regeln, indem er nun erweiterte
Móglichkeiten zum Abschluss für andere Personen vorsieht. Aufgrund dieser Neuregelung
lásst sich der Erbvertrag nicht mehr unter die Ehepakte einordnen. Somit musste dieser
zwecks einer dogmatischen Korrektur in das Hauptstück über das Erbrecht eingeordnet
werden.
189 | GB| 1993/54.
19? Mota], 1; Eccher in Schumacher/Zimmermann, 155.
131 | GB| 2012/265.
12 Mota], 1.
193 BuA 12/2012, 5.
134 BGBI 2000/135.
15 BGBI 2004/58.
196 BGB| 2009/75.
197 BuA 12/2012, 9.
198 BuA 68/2012, 17.
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