Catarina Proidl
Ansatzpunkte im geltenden rechtlichen Instrumentarium
Das Fürstentum Liechtenstein besitzt als rechtlichen Rahmen der
Gemeinde- und Siedlungsentwicklung ein Baugesetz mit planungsrecht-
lichen Bestimmungen sowie eine zugehörige Bauverordnung. Darin wer-
den die Zuständigkeiten für grenzüberschreitende, landesweite und
gemeindeweite Planungen geregelt (Art. 91, 92, 93 Baugesetz). Die Orts-
planungsinstrumente der elf Gemeinden sind nach dem Detaillierungs-
grad und Verbindlichkeitscharakter abgestuft gereiht und unter Art. 5
des Baugesetzes angeführt: Der Richtplan, die Bauordnung mit Zonen-
plan, der Überbauungsplan sowie der Gestaltungsplan. Hierbei ist der
Richtplan ein langfristiges, Orientierung gebendes Planungsinstrument,
das über das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben behördenver-
bindlich Entwicklungsabsichten für einen Zeitrahmen von rund 25 Jah-
ren vorgibt. Über inhaltliche Angaben zur «angestrebten Siedlungsge-
staltung, Siedlungsentwicklung und Siedlungsgliederung» (Art. 10 lit. b
Bauverordnung) können sowohl Verdichtungsperimeter als auch über-
geordnete Landschaftsstrukturen in einem Richtplan definiert werden.
Der Zonenplan, der Überbauungsplan sowie der Gestaltungsplan
sind eigentümerverbindliche Planungsinstrumente. Zonenplan und Bau-
ordnung (behördenverbindliches Planungsinstrument) schreiben für das
gesamte Gemeindegebiet die Art und zulässige Nutzung des Bodens
(Art. 4 Bauverordnung) fest. Überbauungsplanperimeter und Gestal-
tungsplanperimeter innerhalb des Baugebietes sind nach Art. 21 Abs. 2
des Baugesetzes unter anderem für die Sicherstellung der geordneten
und haushälterischen baulichen Entwicklung sowie des innerörtlichen
Freiraums bestimmt. Im Rahmen von Überbauungsplänen und Gestal-
tungsplänen werden heute bereits laufend bauliche Verdichtung und
optimierte Erschliessung betrieben. Diese beiden Planungsinstrumente
sind dem konkreten Baugeschehen am nächsten und daher für die Erhal-
tung und Gestaltung des siedlungsinternen Freiraums zentral. In diesen
Planungsinstrumenten können Gemeinden konkrete Fusswegverbin-
dungen durch verdichtete Quartiere führen, landschaftliche Strukturen,
öffentliche und halböffentliche Freiräume gestalterisch sinnvoll in eine
städtebauliche Setzung bringen. In Plandarstellungen sowie in den zuge-
hörigen Sonderbauvorschriften können Landschaftsstrukturen als we-
sentlicher Bestandteil des zu realisierenden Siedlungsteiles festgeschrie-
ben werden. An diesen Rahmen haben sich in der Folge einzelne Bauge-
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