Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Catarina Proidl 
Ansatzpunkte im geltenden rechtlichen Instrumentarium 
Das Fürstentum Liechtenstein besitzt als rechtlichen Rahmen der 
Gemeinde- und Siedlungsentwicklung ein Baugesetz mit planungsrecht- 
lichen Bestimmungen sowie eine zugehörige Bauverordnung. Darin wer- 
den die Zuständigkeiten für grenzüberschreitende, landesweite und 
gemeindeweite Planungen geregelt (Art. 91, 92, 93 Baugesetz). Die Orts- 
planungsinstrumente der elf Gemeinden sind nach dem Detaillierungs- 
grad und Verbindlichkeitscharakter abgestuft gereiht und unter Art. 5 
des Baugesetzes angeführt: Der Richtplan, die Bauordnung mit Zonen- 
plan, der Überbauungsplan sowie der Gestaltungsplan. Hierbei ist der 
Richtplan ein langfristiges, Orientierung gebendes Planungsinstrument, 
das über das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben behördenver- 
bindlich Entwicklungsabsichten für einen Zeitrahmen von rund 25 Jah- 
ren vorgibt. Über inhaltliche Angaben zur «angestrebten Siedlungsge- 
staltung, Siedlungsentwicklung und Siedlungsgliederung» (Art. 10 lit. b 
Bauverordnung) können sowohl Verdichtungsperimeter als auch über- 
geordnete Landschaftsstrukturen in einem Richtplan definiert werden. 
Der Zonenplan, der Überbauungsplan sowie der Gestaltungsplan 
sind eigentümerverbindliche Planungsinstrumente. Zonenplan und Bau- 
ordnung (behördenverbindliches Planungsinstrument) schreiben für das 
gesamte Gemeindegebiet die Art und zulässige Nutzung des Bodens 
(Art. 4 Bauverordnung) fest. Überbauungsplanperimeter und Gestal- 
tungsplanperimeter innerhalb des Baugebietes sind nach Art. 21 Abs. 2 
des Baugesetzes unter anderem für die Sicherstellung der geordneten 
und haushälterischen baulichen Entwicklung sowie des innerörtlichen 
Freiraums bestimmt. Im Rahmen von Überbauungsplänen und Gestal- 
tungsplänen werden heute bereits laufend bauliche Verdichtung und 
optimierte Erschliessung betrieben. Diese beiden Planungsinstrumente 
sind dem konkreten Baugeschehen am nächsten und daher für die Erhal- 
tung und Gestaltung des siedlungsinternen Freiraums zentral. In diesen 
Planungsinstrumenten können Gemeinden konkrete Fusswegverbin- 
dungen durch verdichtete Quartiere führen, landschaftliche Strukturen, 
öffentliche und halböffentliche Freiräume gestalterisch sinnvoll in eine 
städtebauliche Setzung bringen. In Plandarstellungen sowie in den zuge- 
hörigen Sonderbauvorschriften können Landschaftsstrukturen als we- 
sentlicher Bestandteil des zu realisierenden Siedlungsteiles festgeschrie- 
ben werden. An diesen Rahmen haben sich in der Folge einzelne Bauge- 
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