Georges Baur
werde, könne kaum auf ein ortsbezogenes künstlerisches Konzept
geschlossen werden. Wo aber bereits aus den Projekteingaben die Orts-
gebundenheit klar erkennbar sei, sei diese auch Teil des künstlerischen
Konzepts. Jede räumliche Veränderung setze in einem solchen Fall die
Zustimmung des Künstlers oder der Künstlerin voraus. Jede Verzerrung
oder Verfälschung der Wesenszüge eines Werkes sei eine Entstellung im
Sinne des Gesetzes. Diese könne unter anderem durch teilweise Über-
malung oder Hinzufügungen, durch Zerteilung einer Einheit, ja selbst
durch Umhängung oder Umplatzierung entstehen.” Glaus verweist auf
das Beispiel der evangelischen Kirchgemeinde in Inzell (DE), welche
Figuren des Künstlers Stephan Balkenhol vom Altarraum wieder in den
Eingangsbereich zurückstellen musste, weil der Plastiker die Figuren für
diesen Ort geschaffen hatte.“
V. Schluss
Wenn man nun zur Frage nach dem Widerstreit zwischen Eigentums-
freiheit und Urheberrecht zurückkehrt, kann abschliessend bei Werken
der bildenden Kunst, auch wenn sie sich im öffentlichen Raum befindet,
als Faustregel festgestellt werden, dass die Eigentumsfreiheit des Bestel-
lers oder der Bestellerin bzw. des Käufers oder der Käuferin eine einge-
schränkte ist. Zur Änderung des Werks bedarf er/sie grundsätzlich der
Zustimmung des Künstlers oder der Künstlerin.
Anders verhält es sich bei der weniger stark geschützten Baukunst
(Architektur). Der Künstler oder die Künstlerin kann nicht verlangen,
dass das Werkstück für immer erhalten und unterhalten wird. Soll ein
Werk der Baukunst zerstört werden, beispielsweise weil ein neues Ge-
bäude erstellt wird, so hat der Urheber oder die Urheberin nur die Mög-
lichkeit, das Bauwerk zu fotografieren und/oder Kopien der Pläne
anzufertigen. Vorbehalten bleiben öffentlich-rechtliche Schutzbestim-
mungen bezüglich der Werke mit Kulturgutqualität (Denkmalschutz)
und der Schutz der Bauten, bei welchen ein Verbot der Änderung oder
39 Glaus (Fn. 35) m.w.H.
40 Ebd. mit Verweis auf Günther Picker, Kunstgegenstände & Antiquitäten, München
2000, S. 380.
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