Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Georges Baur 
II. Warum ist künstlerisches Schaffen schützenswert? 
Das Schaffen von Kulturgütern ist ein wesentlicher Bestandteil mensch- 
licher Betätigung. Kulturschaffen wird vor allem durch das Urheber- 
recht geschützt.” Das Wesen kultureller Schöpfungen ist oft immateriel- 
ler Natur, weshalb auch von Immaterialgüterrecht gesprochen wird. 
Darunter fallen nicht nur die Schaffung und der Schutz gewerblich nutz- 
barer Güter. Wie diese bedarf auch die Schöpfung von Werken der Lite- 
ratur und Kunst sowie verwandter Formen des Schutzes durch unsere 
Rechtsordnung vor Verletzungen wie z.B. Nachahmung oder uner- 
laubte Nutzung. Dieser Schutz erfolgt durch das Urheberrecht, welches 
durch schöpferische Tätigkeit entsteht und einem Urheber zukommt, 
wenn er ein Werk der Literatur oder Kunst oder ein Computerpro- 
gramm hervorbringt.* Dessen wesentlicher Inhalt ist das ausschliessliche 
Recht einer Person, über das Ergebnis ihres geistigen Schaffens zu ver- 
fügen. Solche Ergebnisse können Kunstwerke wie etwa Bilder, Musik 
oder Skulpturen sein, sofern sie über eine gewisse Originalität bzw. Indi- 
vidualität verfügen. 
Neuerdings gelten auch Computerprogramme als urheberrechtlich 
zu schützende Werke, obwohl ihre Originalität — im Vergleich mit dem 
ursprünglichen Verständnis des Urheberrechts — gering ist.” Auch abge- 
leitete Kunstformen, wie z.B. die Darbietung eines Werkes durch Musi- 
ker und Musikerinnen, sind seit geraumer Zeit als sogenannte verwandte 
Schutzrechte durch das Urheberrecht geschützt. Letzteres zeigt auch 
beispielhaft das Problem des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts 
(droit moral) auf. Während es beim eher industriell und maschinell 
bestimmten Halbleiterprodukt auf den Urheber oder die Urheberin als 
Person kaum ankommt, ist künstlerisches Schaffen eng mit der Person 
des Künstlers oder der Künstlerin verbunden.® Ein Ölbild ist nicht nur 
eine mit Ölfarben dekorierte Leinwand, die in ihrem Ursprung von 
  
3 Bericht und Antrag Nr. 11/2000 der Regierung an den Landtag des Fürstentums 
Liechtenstein betreffend Zielsetzung und Prioritäten der liechtensteinischen Kul- 
turpolitik (Kulturbericht 2000) vom 15.2.2000, S. 14. 
4 Manfred Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, 5. 15. 
Rehbinder (Fn. 4), S. 70. 
6 Rehbinder (Fn. 4), S. 107. 
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