Herbert Wille
streitbar einen staatlichen Eingriff in die von der Eigentumsgarantie ge-
schützten Nutzungs- und Verfügungsrechte des Eigentümers dar. Es
geht bei der Unterschutzstellung grundsätzlich um die Frage, wie weit
diese Rechte durch die Schutzziele des Denkmalschutzes eingeschränkt
werden dürfen.”
Sind die Eigentumsbeschränkungen derart, dass sie einer materiel-
len Enteignung gleichkommen, so ist volle Entschädigung zu leisten.
Nach der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofs, die der Rechtsprechung
des schweizerischen Bundesgerichts folgt,’® liegt eine materielle Enteig-
nung vor, «wenn der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Ge-
brauch der Sache verboten oder in besonders schwerer Weise einge-
schränkt wird, oder wenn ein einziger oder einzelne Grundeigentümer
so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit als
unzumutbar erschiene, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet
würde».”
Dem Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals steht
nach Art. 21 DSchG auch das sogenannte Heimschlagsrecht zu, das
heisst das Recht des Eigentümers, jederzeit zu verlangen, dass es vom
Staat erworben wird, wenn ihn die Unterschutzstellung wie eine Enteig-
nung trifft, wobei die Entschädigung nach den Bestimmungen des
Gesetzes über das Verfahren in Expropriationsfällen festgesetzt wird.”
Interessen» gibt, indem er ihm zur Antwort gab: «Ich würde glauben, dass ein Stück
Verpflichtung dem Eigentümer zugemutet werden kann. Eigentum verpflichtet».
77 Vs8l. Andrea F. G. Rascher, Wann ist ein Interesse in der Denkmalpflege ein öffent-
liches, was bedeutet Verhältnismässigkeit und wie spielen Gutachten hinein? (wie
Fn. 5), S. 46.
78 Danach sind die Kriterien für eine materielle Enteignung die Eingriffsintensität und
das Sonderopfer. Eine materielle Enteignung liegt dann vor, «wenn wegen einer
denkmalpflegerischen Massnahme eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinn-
volle und gute Nutzung nicht mehr möglich ist». So Elsbeth Wiederkehr Schuler,
Denkmal- und Ortsbildschutz (wie Fn. 73), S. 127.
79 StGH 1977/9, Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, S. 53 (56); SIGH
1999/26, Entscheidung vom 29. Februar 2000, nicht veröffentlicht, Erw. 2.3 und
StGH 2005/52, Urteil vom 14. Dezember 2009, Erw. 2.3 (im Internet abrufbar un-
ter www.gerichtsentscheide.li); siehe dazu auch Klaus A. Vallender/ Hugo Vogt, Ei-
gentumsgarantie (wie Fn. 72), S. 717 f., und Herbert Wille, Liechtensteinisches Ver-
waltungsrecht (wie Fn. 72), S. 135 f.
80 Siehe LGBl. 1887 Nr. 4 und dazu Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungs-
recht (wie Fn. 72), S. 122 ff.
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