Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Rechtsfragen des Denkmalschutzes 
von «Baugruppen» und «Umgebung», wie sie in schweizerischen kanto- 
nalen Vorbildern vorgesehen ist,” verzichtet.” Nach ihrer Ansicht 
kommt es auf den konkreten Einzelfall an.” Es wird sich zeigen, «was 
alles bei der Unterschutzstellung eines Denkmals sachlich und örtlich 
erfasst werden muss, um dem Denkmal gerecht zu werden».“ Ob und in 
welchem Umfang ein Denkmal zu schützen ist, hängt folglich von seiner 
Bedeutung und von möglichen Gefährdungen ab, die aus der Umgebung 
entstehen können.“ Der Diskussion anlässlich der zweiten Lesung, der 
die Kommissionsvorlage zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass jedenfalls 
der «örtliche Bereich, der unmittelbar zum Denkmal (Baugruppe) 
gehört», ihm zuzurechnen ist, da man zum Beispiel, wie argumentiert 
wurde, «einen Hof oder einen Zugang, die zum Objekt gehören, nicht 
ausnehmen» kann. Dieser Bereich ist miteinzubeziehen.“ Danach ist ein 
«Gruppenschutz von mehreren Häusern» möglich,* wie sich dies aus 
dem Begriff «Baugruppen» ergibt.“ 
Trotz dieser einschränkenden Hinweise bestanden im Landtag 
nach wie vor Bedenken, dass «ganze Baugruppen und nach der Weite 
37 Siehe $ 2 Abs. 2 Ziffer 2 des Modellentwurfs für ein kantonales Gesetz über Denk- 
malpflege (wie Fn. 12); Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht 
(wie Fn. 30), 5. 126 f. Nach ihm benennen die kantonalen Gesetze die Schutzobjekte 
von baulichen Gesamtheiten mit unterschiedlichen Rechtsbegriffen wie Gruppe, 
Ensemble und Ortsbild (S. 122). Der Begriff «Ensemble» verstanden als eine «plan- 
volle, wirkungsvoll gruppierte Gesamtheit» lasse sich aus Sicht des allgemeinen 
Sprachgebrauchs der «Gruppe» wie auch dem Ortsbild zuordnen (S. 128). 
38 Sie wollte der Kritik entgegenkommen, die in der Eintretensdebatte zur Gesetzes- 
vorlage vorgebracht worden war. Es könne sicher nicht bestritten werden, dass sich 
die Gesetzesvorlage zum Ziel gesetzt habe, über die Einzelobjekte hinaus in die 
Umgebung und die Dorfteile vorzustossen (LtProt. 1976, Bd. I, S. 66 f. [Abg. Her- 
bert Kindle in der öffentlichen Landtagssitzung vom 8. April 1976]). 
39 So kann etwa als «Umgebung» die nähere oder weitere räumliche Situation um ein 
zu schützendes Denkmal verstanden werden. Vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal 
im schweizerischen Recht (wie Fn. 30), S. 126. 
40 BuA der Landtagskommission vom 23. Mai 1977 (wie Fn. 23), S. 7. 
41 Vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht (wie Fn. 30), 5. 127. 
42 LtProt. 1977, Bd. I, S. 85 (Präsident Dr. Gerard Batliner in der öffentlichen Land- 
tagssıtzung vom 14. Juni 1977). 
43 LtProt. 1977, Bd. I, S. 86 (Abg. Noldi Frommelt in der öffentlichen Landtagssitzung 
vom 14. Juni 1977). 
44 LtProt. 1977, Bd. I, S. 86 (Präsident Dr. Gerard Batliner in der öffentlichen Land- 
tagssıtzung vom 14. Juni 1977). 
321
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.