Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Souveränität zwischen Rheinbund und Wiener Kongress 
pektive von 1815 bis 1848°° fand die Thematik erstmals eine wissen- 
schaftlichen Ansprüchen genügende Bearbeitung durch ausgebildete 
Historiker. Diese zeichnete sich nicht allein durch eine Verbreiterung 
der Quellen- und Literaturbasis aus, sondern auch durch das Bemühen 
um eine neutrale, objektive Haltung. 
Dabei knüpfte Malin, rund hundert Jahre nach Peter Kaiser, wieder 
an die bürgerlich-emanzipatorische Erzähltradition an: «Allzudeutlich 
stand dem Gewinn der Souveränität und der absoluten Regierungsge- 
walt des Fürsten der Verlust der Volksrechte gegenüber». Jedoch beur- 
teilte er die Person des Fürsten und die fürstliche Politik positiver und 
mit mehr Verständnis. Johann I. und dessen Landvogt Josef Schuppler 
würdigte er als die «Schöpfer des modernen Liechtenstein», und «den 
Sturm der Mediatisierung» überdauerte das Land «allein [dank dem] 
Ansehen des Fürsten Johann Liechtenstein». 
Die Abschaffung des Landammannamts und der Gerichtsgemein- 
den war für Malin «zum Teil» gerechtfertigt durch am Ende des 18. Jahr- 
hunderts bestehende «Misstände» bei den «alten Gewohnheitsrechte[n]», 
als deren «tiefere[ ] Ursache» er aber die schon Jahrzehnte zuvor erfolgte 
«Aushöhlung der alten Verfassung durch den Absolutismus» sah. Die 
«fast totale Entrechtung des Volkes» durch die Neuordnung von 1808 
empfand er als «gewaltigen Umsturz», ja als «Revolution von oben», wel- 
che indes «Ansätze zum modernen Staat» erkennen liess.” So sorgten die 
Reformgesetze der Rheinbundzeit nach Malin zwar für die «rücksichts- 
lose Durchführung eines Nivellierungs- und Zentralisierungssystems»; 
manches aber war doch von «segensreicher Wirkung», während anderes 
gar vom «Weitblick der Obrigkeit» zeugte.” Ähnlich erkannte Paul Vogt 
(*1952) in seiner eingehenden Analyse der Verwaltungsreformen eine 
von «Modernisierungserscheinungen» geprägte «Neuverteilung der 
  
50 Malin (Anm. 1); Quaderer (Anm. 24). 
51 Malin (Anm. 1), S. 53, 170 f. 
52 Ebd.,S.34, 38, 48, 57 f., 122. Vgl. auch Rupert Quaderer, Die Entwicklung der liech- 
tensteinischen Volksrechte seit der vorabsolutistischen Zeit und der Landstände seit 
1818 bis zum Revolutionsjahr 1848, in: Beiträge zur geschichtlichen Entwicklung 
der politischen Volksrechte, des Parlaments und der Gerichtsbarkeit in Liechten- 
stein, LPS 8, Vaduz 1981, S. 9-27, hier S. 17 f., sowie Malin, 200 Jahre (Anm. 2), 
S. 232 f.: «Vor dem Fürsten lag eine flachgewalzte Untertanenschaft>. 
53 Malin (Anm. 1), S. 94-125, Zitat S. 94. 
161
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.