Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
kommen, allgemein gesprochen, die Kompetenzen des obersten Organs zu wie sie von Gesetzes we- 
gen vorgesehen sind." 
Falls bei der verkehrstypischen Anstalt keine Dritten als Begünstigte bestellt wurden, wird davon aus- 
gegangen, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst der Begünstigte ist^ Sind hingegen Begünstigte 
bestellt worden, so kann der Inhaber der Gründerrechte oder die Inhaber der Gründerrechte keine Be- 
günstigtenstellung im Verhältnis zu seinem Anteil geltend machen. Die vom Inhaber der Gründerrech- 
te bestellten Begünstigten profitieren vom Kapital und Gewinn der Anstalt.'? Der Autor dieser Arbeit 
spricht auch von einer verkehrstypischen Anstalt, wenn es zwar mehrere Inhaber der Gründerrechte 
gibt, aber das Anstaltskapital, gemáss Statuten, nicht in Anteile zerlegt ist und auch keine solchen 
ausgegeben wurden. !! 
2.2.2 Die stiftungsáhnliche Anstalt 
Die stiftungsáhnliche Anstalt wird auch als gründerrechtslose Anstalt bezeichnet, da in dieser Konstel- 
lation kein. Gründerrechtsinhaber vorhanden ist, bzw. die Befugnisse des obersten Organs von der 
Verwaltung wahrgenommen werden und die Anstalt somit ähnlich einer Stiftung strukturiert ist." 
Aus Artikel 543 PGR geht hervor, dass die Verwaltung das einzige, notwendige Organ einer Anstalt 
ist." In dieser Anstaltsform ist kein Gründerrechtsinhaber vorhanden, so dass der Verwaltungsrat das 
oberste Organ darstellt. Bei der Gründung der Anstalt, 1n der sogenannten Gründungserklürung, be- 
stimmt der Gründer der Anstalt das Kapital und den Zweck. Die Statuten bilden einen integrierenden 
Bestandteil dieser Erklärung. Ebenfalls werden in der Regel der erste Verwaltungsrat, der Repräsen- 
tant und allenfalls die Revisionsstelle in der Gründungserklárung bestellt." 
Die Statuten dieser Anstalt sind grundsätzlich unabänderlich, da keine Einflussmóglichkeiten eines 
Organs mit Willensbildung bestehen; es sind keine Inhaber der Gründerrechte vorhanden. Das bedingt 
auch, dass über die Verwendung des Vermögens eine Regelung zu treffen, bzw. die Bezeichnung von 
Begünstigten vorzunehmen ist. Die Benennung der Begünstigten erfolgt durch das oberste Organ in 
einem Beistatut. Da der Verwaltungsrat das oberste Organ bei der stiftungsáhnlichen Anstalt 1st, kann 
nur dieser die Benennung der Begünstigten vornehmen. Die Begünstigungsregelung wird im Rahmen 
der Gründung, gemáss den Wünschen des Gründers (Gründer im Sinne des Errichters und nicht Inha- 
ber der Gründerrechte), durch den Verwaltungsrat als oberstes Organ erlassen. Ahnlich wie bei der 
Stiftung handelt es sich bei der stiftungsáhnlichen Anstalt, um ein reines Zweckvermógen, das keine 
Eigentümer kennt." 
  
8 Schauer & Motal, 2015, S 278 u. Art. 543 PGR. 
? Art, 545 Abs. 1 PGR. 
1? Marok, 1994, S. 91. 
!! siehe Kapitel 2.2.3. 
? Tamm, 2003, S. 26 f. 
13 Art. 543 Abs. 1 PGR. 
14 Fischer, 2013, S. 182. 
15 Schauer & Motal, 2015, S. 277. 
16 Fischer, 2013, S. 177 u. Tamm, 2003, S. 32. 
17 Tamm, 2003, S. 25.
	        

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