Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Die Anstalt im Sinne einer körperschaftlich strukturierten Anstalt kommt sehr selten vor. Nichtsdestot- 
  
rotz würde diese Form der Anstalt sehr wahrscheinlich als Kapitalgesellschaft ähnlich einer Aktienge- 
sellschaft eingestuft werden und könnte somit grundsätzlich das DBA nutzen, sofern die möglichen 
Substanzkriterien erfüllt werden.” 
Zusätzlich zu den oben genannten Kriterien für die Inanspruchnahme des DBAÀ ist es notwendig, dass 
die Anstalt ordentlich in Liechtenstein besteuert wird und eben nicht nur der Mindestertragssteuer, wie 
beispielsweise bei einer PVS, unterliegt.?"! 
5.1.2 Anstalt mit Stifter und/oder Begünstigten mit Wohnsitz ausserhalb der 
Schweiz 
Eine Anstalt, welche über keinen Stifter oder Begünstigte mit Wohnsitz 1n der Schweiz verfügt und 
der ordentlichen Besteuerung in Liechtenstein unterliegt, gilt grundsátzlich als 1n Liechtenstein ansás- 
sig und kann das DBA nutzen, sofern keine Missbrauchsbestimmungen des DBA zur Anwendung 
kommen.“ 
Nichtsdestotrotz ist es notwendig, dass die Anstalt als Rechts- und Steuersubjekt anerkannt wird, so 
dass die Schweizer Steuerbehörden keinen Durchgriff auf die Hintermänner bei der Fallbeurteilung 
vornehmen können. Der Durchgriff wird jedenfalls versucht und wahrscheinlich sein, wenn sich der 
Errichter Widerrufs- oder Änderungsrechte vorbehält, im Stiftungsrat vertreten ist oder einziger Be- 
günstigter der Anstalt ist.“ In diesen Fällen wird hinterfragt, ob die Struktur nur zur Nutzung von 
Abkommensvorteilen errichtet wurde, also wirtschaftlich betrachtet wird auf die Hintermänner abge- 
stellt. ”** Da die Hintermänner der Anstalt weder in Liechtenstein noch in der Schweiz ansässig sind, 
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kann das DBA nicht genutzt werden.“” Allenfalls können die Hintermänner ein DBA aus ihrem 
Wohnsitzstaat nutzen, sollte ein solches vorhanden sein." 
Somit kann zusammengefasst werden, dass auch im Falle einer Anstalt ohne Süfter und Begünstigten 
in der Schweiz eine stiftungsáhnliche Ermessensanstalt zu empfehlen ist, um den Durchgriff auf die 
Hintermànner zu vermeiden. Bei der verkehrstypischen Anstalt wird es jedenfalls zu einem Durchgriff 
kommen. **’ 
5.2 Mögliche Strukturierungen der Anstalt und deren Einsatzszenarien im grenzüber- 
schreitenden Geschäftsverkehr 
5.2.1 Die Anstalt als Nachfolgeplanungsinstrument 
Wie in Kapitel 5.1.1 dargestellt ist es notwendig eine stiftungsähnliche Ermessensanstalt zu errichten, 
um in den Genuss des DBA FL-CH bei Veranlagung des Vermögens in Schweizer Institutionen zu 
  
240 siehe Kapitel 2.2.3 u. 3.2.3. 
241 Siehe Kapitel 2.7.3 u. 3.2.2. 
242 siehe Kapitel 2.7.2, 3.2.2 u. Ziffer 4 des Protokolls zum DBA FL-CH. 
243 siehe Kapitel 3.1.3. 
244 siehe Kapitel 3.2.5. 
245 siehe Kapitel 3.2.2. 
246 Wenz & Gierhake, 2015, S. 6. 
247 siehe Kapitel 5.1.2. 
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