Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
gemäss DBA darstellen, keine Quellensteuer anfallen und bei Ausschüttung von Dividendenerträgen 
würde sich diese reduzieren. ^? 
Die verkehrstypische Anstalt wird, wie bereits in Kapitel 4.1.2 dargelegt, nicht als eigenes Steuersub- 
jekt in der Schweiz anerkannt, so dass die Ertráge aus kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz mit 
der Quellensteuer belastet würden.“ 
4.5 Die steuerliche Belastung von Immobilien gelegen in der Schweiz 
4.5.1 Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer 
Für den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz benötigt der Ausländer eine Bewilligung der kanto- 
nalen Behörde. Ausgenommen von dieser Bewilligung ist der Erwerb von Grundstücken zu Ge- 
schäftszwecken oder, wenn das Grundstück als Hauptwohnsitz dient. Weitere Ausnahmen werden in 
Artikel 7 BewG geregelt.” 
Die vom Kanton bestimmte Bewilligungsbehörde kann eine solche nur aus den Gründen erteilen, wel- 
che das kantonale Gesetz und das BewG vorsehen. Inwiefern das Grundstück bereits von einem Aus- 
länder gehalten wurde, ist irrelevant. Damit man eine Bewilligung erteilt bekommt, müssen folgende 
Kriterien erfüllt sein: 
- der Erwerber muss eine Person aus dem Ausland sein, gemäss BewG 
- beim Grundstück muss es sich um ein bewilligungspflichtiges Grundstück handeln 
- das erworbene Recht muss als Grundstückserwerb gemáss BewG gelten"? 
Als Personen im Ausland gelten auch Gesellschaften, bei welchen sich der Sitz im Ausland befindet. 
Unabhángig davon, ob diese Gesellschaft Schweizer und Schweizerinnen gehórt, also wirtschaftlich 
betrachtet, sich um Schweizer Gesellschaften handelt. Umgekehrt ist es auch móglich, dass es sich um 
eine Gesellschaft mit Sitz in. der Schweiz handelt (beispielsweise bei Aktiengesellschaften, GmbH, 
Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereinen und Stiftungen), aber diese von Auslän- 
dern beherrscht wird. Eine ausländische Beherrschung wird angenommen, wenn ein Ausländer mehr 
als ein Drittel des Kapitals der Gesellschaft besitzt. In diesem Fall spricht man auch von einer auslän- 
dischen Person.?? Eine Anstalt mit Sitz in Liechtenstein gilt somit als Auslánder und benötigt für den 
Erwerb eines Grundstückes, sofern es sich nicht um Gescháftszwecke handelt, eine Bewilligung der 
Kantonalen Behórde. Für die weitere Beurteilung der Besteuerung eines Grundstückes in der Schweiz 
wird davon ausgegangen, dass dieses Grundstück entweder nicht der Bewilligung unterliegt oder die 
Bewilligung erteilt worden wáre. 
4.5.2 Vor in Kraft treten des DBA 
Wie bereits in Kapitel 3.1.2 dargelegt wird eine Anstalt mit einem in der Schweiz gelegenen Grund- 
stück in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Das heisst, der aus der Schweizer Immobilie erzielte 
  
199 siehe Kapitel 3.2.3 u. 4.1.2. 
200 siehe Kapitel 3.2.4 u. 4.1.2. 
201 Art. 2 Abs. 1 u. 2 BewG. 
202 Bundesamt für Justiz, 2009, S. 2 f. 
203 Bundesamt für Justiz, 2009, S. 3. 
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