Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
und die Bank agiert nur als Treuhänder. Diese Treuhandgeschäfte sollten zwar marktgerecht entschä-
digt werden, wobei diese Entschädigung nur eine Weiterleitung der Erträge aus der Treuhandanlage
darstellt und somit nicht unter die Verrechnungssteuer fällt. '°®
Der Verrechnungssteuersatz betrágt bei Ertrágen aus Zinspapieren ebenfalls 35 94.19?
4.2.2 Nach in Kraft treten des DBA
Ahnlich wie bei den Beteiligungsertrágen kann die stiftungsáhnliche Anstalt vom DBA profitieren,
wenn sie die Ánsássigkeitsbestimmungen im Protokoll des DBA erfüllt. In diesem Fall müssten die
Zinsen nur in Liechtenstein verteuert werden. Die Schweiz würde auf den Einbehalt einer Quellen-
steuer verzichten.'? Zur Beurteilung einer stiftungsáhnlichen Anstalt ohne Stifter und Begünstigte mit
Wohnsitz in der Schweiz siehe Kapitel 4.1.2.
Die kórperschaftlich strukturierte Anstalt kann im Normalfall (kein Missbrauch) die Vorteile des DBA
nutzen und somit würde auch in diesem Falle keine Quellensteuer anfallen. '"'
Die verkehrstypische Anstalt wird, wie bereits in Kapitel 4.1.2 dargelegt, nicht als eigenes Steuersub-
Jekt in der Schweiz anerkannt, so dass die Zinsen in der Schweiz mit der Quellensteuer belastet wer-
den 172
4.3 Die steuerliche Quellenbelastung bei derivativen Kapitalanlagen in der Schweiz
4.3.1 Vor in Kraft treten des DBA
Als Derivat wird ein Produkt bezeichnet, welches ihren Wert von der Entwicklung des sogenannten
Basiswerts ableitet. Basiswerte können Wertpapiere, Zinssätze, Währungen, Kredite, Commodities
usw. sein, aber auch eher abstrakte Werte, wie beispielsweise Baskets und Indizes. Herkömmliche
Derivate meinen Termingeschäfte (Forwards und Futures) und Optionen und Swaps. Generell ist es
schwierig, das vielfältige Angebot an Derivaten und strukturierten Produkten zu katalogisieren, da
dieses Angebot kaum überschaubar ist und die Emittenten bei der Namensgebung ihrer Produkte der
Kreativität seit längerem freien Lauf lassen. '”®
Im Kreisschreiben Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus dem Jahre 2007 werden die gän-
174
gigen Derivate bezeichnet und erláutert. Diese Arbeit móchte sich auf die Besteuerung dieser Kon-
strukte beschránken.
Generell lässt sich ausführen, dass Gewinne aus dem Handel von Termingescháften und Optionen
nicht der Verrechnungssteuer unterliegen. Dies schliesst die Eidgenössische Steuerverwaltung aus
dem Umkehrschluss von Art. 4 Abs. 1 VStG.!”
188 Hochreutener, 2013, S. 326.
169 Art. 13 Abs. I bst. a VStG.
U? siehe Kapitel 3.2.4.
U! siehe Kapitel 3.2.3 u. 3.2.4.
U? siehe Kapitel 3.2.4 u. 4.1.2.
173 Duss, M., Helbing, A. & Duss, F. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs.
1 lit b, Rz. 50 u. 50a.
174 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 4 —7.
U5 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2007, S. 8.
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