Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
schaft eingehalten wird und, ob die wirtschaftlich begründete Struktur auch so gelebt wird. Hinsicht-
lich der finanziellen Substanz wird geprüft, ob die Gesellschaft ausreichend und ordentlich finanziert
ist. Gemäss Stiegler müsste eine Finanzierungsgesellschaft mindestens eine Eigenkapitalquote von 15
% und eine Beteiligungsgesellschaft eine von mindestens 30 96 aufweisen. '^*
Wie es scheint hat die ESTV auf die Substanzerfordernis bei einer Holdinggesellschaft verzichtet,
sofern diese aus eigenen Mitteln, gemäss Kreisschreiben ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997, genügend
finanziert war, was bei einer Beteiligungsgesellschaft mit einer Eigenkapitalquote von 30 % der Fall
gewesen ist. Auf Personal und Büroräumlichkeiten konnte verzichtet werden, wobei dies Jeweils eine
Einzelfallbetrachtung war. Seit November 2014 gab es diesbezüglich eine Ánderung in der Form, dass
die ESTV neu auf eine ganzheitliche Betrachtung abstellt und móglicherweise Fälle, welche sich nur
auf die Finanzierung berufen, ablehnt.'?
Die ganzheitliche Betrachtung soll sicherstellen, dass keine Büroráume und kein Personal vorgescho-
ben werden, um in den Genuss von Doppelbesteuerungsabkommen zu kommen. Eine normal operie-
rende Gesellschaft wird jedenfalls genügend Substanz vorweisen kónnen, um eben nicht von DBA
ausgeschlossen zu werden. Bei einer Holdinggesellschaft wird darauf abgestellt werden, ob neben der
Finanzierung noch andere Zwecke vorhanden sind, diese Holdinggesellschaft als Dividendenempfän-
ger zu nutzen. Wird diese Gesellschaft nur aus rein steuerlichen Gründen dazwischen geschaltet, so
wird sehr wahrscheinlich die Abkommensnutzung aufgrund Missbráuchlichkeit verneint. ^?
Der Frage der Missbráuchlichkeit wird in der Zukunft noch mehr Gehör geschenkt werden müssen. Da
gerade die OECD und die G-20 mit dem BEPS-Projekt versuchen die Verschiebung von Gewinnen
und die Verringerung des Steuersubstrats zu vermeiden. Diesbezüglich beinhaltet der Bericht 6 der
OECD Lànder einen Mindeststandard, um den Abkommensmissbrauch vermeiden zu kónnen. Bei-
spielsweise wird versucht mit einer Limitation on Benefits Klausel (LOB), Gestaltungen als miss-
bráuchlich zu bezeichnen, welche nur für das Durchschleusen von Ertrágen dienen. Wie der Mindest-
standard hinsichtlich dieser Missbrauchsbestimmungen aussehen wird, zeigt sich in der Zukunft. "!
Inwiefern diese Substanzerfordernisse bei klassischen. Vermógensverwaltungsstrukturen im DBA
Schweiz Liechtenstein einzuhalten sind, ist noch nicht bekannt. Zu hoffen 1st natürlich, dass diese
Gesellschaften nur für ihren Zweck entsprechend eine angemessene Substanz aufweisen müssen. '?
4 Die Besteuerung von Anstaltsinvestitionen in der Schweiz
4.1 Die steuerliche Quellenbelastung bei Schweizer Aktien
4.1.1 Vor in Kraft treten des DBA
Erträge aus Schweizer Aktien sind verrechnungssteuerpflichtig."? Das Gesetz enthált in Art. 4 Abs. 1
Bst. b VStG eine abschliessende Aufzáhlung, welche Gewinnanteile von Beteiligungsrechten der Ver-
rechnungssteuer unterliegen. Dies sind von einem Inlánder ausgegebene Aktien, Stammanteilen an
148 Stiegler, 2016, S. 10.
49 Stiegler, 2016, S. 11.
150 Stiegler, 2016, S. 12 u. Rôsli & Kieber, 2016, S. 6.
13! Huber, Mahawattage & Meyer-Nandi, 2016, S. 116 u. 120.
1? Maute, 2015, S. 265 f.
155 Art. 4 Abs. I Bst. b VStG u. siehe Kapitel 3.1.4.
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