Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
zinslosen Darlehens an einen Begünstigten oder den Inhaber der Gründerrechte ist erlaubt, da man in 
diesem Fall von einer Gewinnverwendung ausgeht.” 
Die Investoren an einer PVS können natürliche Personen sein, welche aus ihrem Privatvermógen in 
die PVS investieren, eine Vermögensstruktur, welche für erst genannte natürliche Personen handelt 
sowie zwischengeschaltete Personen, die auf Rechnung von Investoren nach Bst. a oder b des Artikels 
64 SteG handeln. Generell ist es für wirtschaftlich tätige Gesellschaften nicht möglich in eine PVS zu 
investieren. Sogenannte PVS-Ketten sind erlaubt, wenn die Investorin oder die zwischengeschaltete 
Gesellschaft ebenfalls die Voraussetzungen einer PVS erfüllt.” 
3 Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr von Liechtenstein in die Schweiz 
3.1 Wichtige Begriffe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten 
3.1.1 Die Liechtensteinische Anstalt im Schweizer Bundessteuerrecht 
Die Besteuerung von juristischen Personen in der Schweiz wird im dritten Teil des Bundesgesetzes 
über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. In Art. 49 DBG werden die Gesellschaftsformen nach 
Schweizer Zivilrecht aufgelistet, welche als juristische Person besteuert werden, wie beispielsweise 
die Schweizer Aktiengesellschaft oder die Stiftung nach Schweizer Recht. Hinsichtlich einer Liechten- 
steinischen Anstalt muss der Verweis in Art. 49 Abs. 3 DBG herangezogen werden. Dieser regelt, dass 
ausländische Juristische Personen, den Schweizer juristischen Personen gleichgestellt werden, welchen 
sie rechtlich oder tatsächlich als am ähnlichsten erscheinen.” Ein ähnlicher Verweis hinsichtlich aus- 
lándischen, juristischen Personen findet sich im Harmonisierungsgesetz über die direkten Steuern der 
Kantone und Gemeinden.” Eine Definition von ausländischen Rechtsträgern, welche in der Schweiz 
steuerpflichtig werden können, gibt es nicht im Schweizer Steuerrecht. Generell als ausländisch gelten 
Juristische Personen, welche nach ausländischem Recht gegründet wurden. Die Schweiz folgt somit 
auch im Steuerrecht der Inkorporationstheorie. Das heisst, die Anstalt ist als ausländisch anzuerken- 
nen, wenn sie nach liechtensteinischem Recht gegründet wurde.” 
Die Frage stellt sich nun, welcher Schweizer juristischen Person die Anstalt am dhnlichsten ist. In 
einem Bundesgerichtsentscheid hinsichtlich der Beurteilung, ob eine liechtensteinische Anstalt als 
Beteiligung anzuerkennen ist, führte das Bundesgericht aus, dass eine verkehrstypische Anstalt? liech- 
tensteinischem Rechts, welche nur Vermégensbestandteile hilt, nicht mit einer Schweizer Kapital ge- 
sellschaft oder Genossenschaft zu vergleichen ist. Ist die Anstalt körperschaftlich strukturiert, so ist 
die Möglichkeit gegeben, dass die Anstalt als Kapitalgesellschaft eingestuft werden kann. In diesem 
Einzelfall sind die Statuten und Beschlüsse der Anstalt zu prüfen.” Andere wiederum stellen auf den 
Zweck der Anstalt ab. Künzle kommt zum Schluss, dass eine Anstalt mit kommerziellem Zweck in der 
  
% Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 3. 
% Art. 64 Abs. 3 SteG u. Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 4. 
?? Art, 49 DBG. 
9 Art. 20 StHG. 
% Opel, 2009, S. 294. 
?5 siehe Kapital 2.2.1. 
°° BGE 107 Ib 309, S. 315. 
14
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.