Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
zinslosen Darlehens an einen Begünstigten oder den Inhaber der Gründerrechte ist erlaubt, da man in
diesem Fall von einer Gewinnverwendung ausgeht.”
Die Investoren an einer PVS können natürliche Personen sein, welche aus ihrem Privatvermógen in
die PVS investieren, eine Vermögensstruktur, welche für erst genannte natürliche Personen handelt
sowie zwischengeschaltete Personen, die auf Rechnung von Investoren nach Bst. a oder b des Artikels
64 SteG handeln. Generell ist es für wirtschaftlich tätige Gesellschaften nicht möglich in eine PVS zu
investieren. Sogenannte PVS-Ketten sind erlaubt, wenn die Investorin oder die zwischengeschaltete
Gesellschaft ebenfalls die Voraussetzungen einer PVS erfüllt.”
3 Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr von Liechtenstein in die Schweiz
3.1 Wichtige Begriffe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
3.1.1 Die Liechtensteinische Anstalt im Schweizer Bundessteuerrecht
Die Besteuerung von juristischen Personen in der Schweiz wird im dritten Teil des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. In Art. 49 DBG werden die Gesellschaftsformen nach
Schweizer Zivilrecht aufgelistet, welche als juristische Person besteuert werden, wie beispielsweise
die Schweizer Aktiengesellschaft oder die Stiftung nach Schweizer Recht. Hinsichtlich einer Liechten-
steinischen Anstalt muss der Verweis in Art. 49 Abs. 3 DBG herangezogen werden. Dieser regelt, dass
ausländische Juristische Personen, den Schweizer juristischen Personen gleichgestellt werden, welchen
sie rechtlich oder tatsächlich als am ähnlichsten erscheinen.” Ein ähnlicher Verweis hinsichtlich aus-
lándischen, juristischen Personen findet sich im Harmonisierungsgesetz über die direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden.” Eine Definition von ausländischen Rechtsträgern, welche in der Schweiz
steuerpflichtig werden können, gibt es nicht im Schweizer Steuerrecht. Generell als ausländisch gelten
Juristische Personen, welche nach ausländischem Recht gegründet wurden. Die Schweiz folgt somit
auch im Steuerrecht der Inkorporationstheorie. Das heisst, die Anstalt ist als ausländisch anzuerken-
nen, wenn sie nach liechtensteinischem Recht gegründet wurde.”
Die Frage stellt sich nun, welcher Schweizer juristischen Person die Anstalt am dhnlichsten ist. In
einem Bundesgerichtsentscheid hinsichtlich der Beurteilung, ob eine liechtensteinische Anstalt als
Beteiligung anzuerkennen ist, führte das Bundesgericht aus, dass eine verkehrstypische Anstalt? liech-
tensteinischem Rechts, welche nur Vermégensbestandteile hilt, nicht mit einer Schweizer Kapital ge-
sellschaft oder Genossenschaft zu vergleichen ist. Ist die Anstalt körperschaftlich strukturiert, so ist
die Möglichkeit gegeben, dass die Anstalt als Kapitalgesellschaft eingestuft werden kann. In diesem
Einzelfall sind die Statuten und Beschlüsse der Anstalt zu prüfen.” Andere wiederum stellen auf den
Zweck der Anstalt ab. Künzle kommt zum Schluss, dass eine Anstalt mit kommerziellem Zweck in der
% Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 3.
% Art. 64 Abs. 3 SteG u. Liechtensteinische Steuerverwaltung, 2013, S. 4.
?? Art, 49 DBG.
9 Art. 20 StHG.
% Opel, 2009, S. 294.
?5 siehe Kapital 2.2.1.
°° BGE 107 Ib 309, S. 315.
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