Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
1 
1. Einleitung 
 Der 
Grundgedanke der Stiftung ist gem einhin die dauerhafte Verselbständigung eines Vermögens zu 
einem bestimmten Zweck, der vor allem auch nach dem Tod des Stifters weiterhin verwirklicht wer- 
den 
kann.1 
Die Anwendung des Stiftungskonzeptes lässt sich bereits in die Zeit der früh en Hochkultu- 
ren wie beispielsweise die ägyptische zurückführen. Auch die antike Platonische Akademie kann als 
Sti ftung charakterisiert werden, denn Pl aton verfügte, dass sein Privatvermögen nach dem Tod der 
Akademie zufallen solle, damit sie seine Arbeit ohne finanzielle Probleme und frei von jeglicher Be- 
einf lus sung fortführen 
könne.2 
Auch im Mittelalter erfreuten sich Stiftungen bereits grosser Beliebt- 
heit. Einerseits wurden Stiftungen auf Basis des Kirchenrechts als Unterhaltsstiftungen für sakrale 
Bauten oder Geistliche errichtet. Andererseits entstanden zu dieser Zeit auch bereits karitative Stif tun- 
gen, die als Ursprung der heutigen Stiftungen angesehen werden k önnen. Ein Beispiel dafür ist das 
I nselspit al in Bern, dass auf Basis einer letztwilligen Verfügung im Jahr 1353 errichtet wurde und bis 
heute 
besteht.3 
  
Auch im islam isch en Kulturkreis war die Errichtung von Stiftungen weit verbreitet. Im Gegensatz zum 
christlich geprägten Stiftungswesen erlangte die Fam ilienstiftung in der islam isc hen Welt schon früh 
an Bedeutung. Obwohl ein frommer Zweck für die Rechtsgültigkeit einer Stiftung, die dort als Waqf 
bezeichnet wird, zwingend erforderlich ist, war es üblich, dass sich der Stifter selbst und seine Ver- 
w andten und anschliessend die entsprechenden Nachkommen als Begünstigte einsetzte.  Erst wenn 
keine Nachfahren mehr existierten, sollte das Stiftungsvermögen für karitative Zwecke verwendet 
w erden. Das im Vergleich zu den damaligen europäischen Verhältnissen sehr strenge islam ische Erb- 
rech t, dessen Anwendung durch die Errichtung derartiger Fam ilienstiftungen vermieden werden konn- 
te, ist einer der Hauptgründe für die frühzeitige Ausbreitung der Fam ilienstiftung im islam isch gepräg- 
ten 
Rechtsraum.4 
  
                                                      
1 
Arnol d in Arnold/Ludwig (Hrsg ), 
Stiftungshandbuch2 
(2013) Rz 1/6. 
2 
Strachwi tz, T raditio nen des deuts chen Stif tung sw esens – ein Überblick, in S trachwitz/M ercker (Hrsg), Stiftungen in Theo- 
rie, Recht und Prax is (20 05) 35. 
3 
Purtschert/von Schn urbein /Beccarelli, G emeinnützig e Stiftungen in der Schw eiz – Zw ischen Aufbruch und Bewahrung, in 
Egger/Helmig/P urtschert (Hrsg ), Stif tung und Gesellschaft – Eine k om parative Analyse des Stif tung sstandortes Schw eiz 
(20 06) 93. 
4 
Liermann , G eschichte des Stif tung srechts 
(200 2)2 
35. 35.
	        

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