Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
45
Der wesentlichste Unterschied begründet sich aus der Haftungsbeschränkung der separierten Vermö-
gensm assen bei der segmentierten Stiftung. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Dachstiftung in
der Schweiz und die segmentierte Stiftung in Liechtenstein beide als Modelle für die Umsetzung ge-
m einnütz ig er Zwecke genutzt w erden, zeigt sich, dass das Konz ept Liechtensteins dem der Schw eiz
weitaus überlegen ist. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat mit der Schaffung des neuen Gesetzes
dafür gesorgt, dass für segmentierte Stiftungen ein gut ausbalanciertes Verhältnis zwischen den Inte-
ress en von Gläubigern und dem Schutz der Verm ögensseg m ente im I nteresse der Begünstigten be-
steh t.
Hinsichtlich der Beendigung kann die Aufhebung von Dachstiftungen generell nur durch die zuständi-
ge Aufsichtsbehörde auf A ntrag von Beteiligten erfolgen. Die segmentierte Stiftung hingegen kann
auch hier durch die zusätzlichen gesetzlichen Regelungen, beispielsw eise die Haftungsseparierung im
Konkursfall betreffend, einen besseren Verm ög ensschutz bie ten als die schweizerische Dachstiftung.
7. Exkurs: Praxiserfa hru ng mit der segmentier ten Stiftung
Im
Zusammenhang mit dem Verfassen dieser Arbeit wurde auch eine Abfrage des elektronischen Fir-
m endindexes der Abteilung Handelsregister des Amtes für Just iz
vorgenomm en .202
Dabei wurde nach
Kom binationen aus den Wor ten Stiftung, Foundation, segm entier te Verbandsperson, protected cell
com pany und den Abkürzungen SV und PCC gesucht. Der Abruf hat ergeben, dass bemerkenswerter
Weise bisher lediglich zwei segm entiert e Stiftung in Liechtenstein errichtet wurden.
Dabei handelt es sich um die EINLAGENSICHERUNGS- UND ANLEGERENTSCHÄDIGUNGS-
STIFTUNG SV. Diese segmentierte Stiftung ents tand durch die Umwandlung der bes teh enden EIN-
LAGENSICHERUNGS UND ANLEGERSCHUTZ-STIFTUNG DES LIECHTENSTEINISCHEN
BANKENVERBANDES. 203
Aufgrund der Um setzungsnotwendigkeit von zwei EU- Richtl ini en war
bereits vor dem Entsteh en des Gesetzes zur segm entier ten Verbandsperson absehbar, dass für ver-
schiedene Anbieter von Dienstleistungen im Z usam menhang mit Wertpapieren m ittelfristig ein Sys-
tem zur Sicherung von Anlegern bereitgestellt werden muss. Der Liechtensteinische Bank env erband
und die betroffenen Verbände wirkten deshalb schon beim Gesetzgebungsprozess darau f hin, dass die
202
Firm enindex http://www.oera.li/hrweb/ger/firmensuche_afj.htm (abgefragt am 26.02. 20 16).
203A uszug
aus dem Handelsreg ister http://www.oera.li/webservices/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML?chnr=0
002 03 96 14&am t=690&toBeM od if ied=0&v alidOnl y =1100 0&lang =1&sort=0 (abgefragt am: 26.02.2016). 26.02.2016).