Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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einer Änderung der Stiftungsurkunde unerreichbar bliebe, oder die Unsittlichkeit beziehungsweise
Widerrechtlichkeit des
Zwecks.198
Die Unerreichbarkeit wäre beispielsweise mangels Stiftungsvermö-
gens gegeben. Antragslegitim iert sind grundsätzlich alle Personen, die ein I nter esse an der Stiftung
haben. Hierzu k önnen beispielsweise die Organe, die Aufsichtsbehörde aber auch Gläubiger gezählt
werden.199
Nach der Aufhebung ist ein Liquidationsverfahren nach den Bestimmungen des Aktienrechts durchzu-
führ en, wobei die Aufsichtsbehörde nach Beendigung der Liquid at ion und vor der Lösc hung der
Dachstiftung im Handelsregister die zweckmässige Mittelverwendung zu prüfen
hat.200
Da die Verm ögenswerte der Dachstiftung, wie m ehrf ach erwähnt, faktisch keine Trennung zwischen
den einzelnen Unterstiftungen erfah ren, sind im Falle eines Antrages auf Auflösung alle Verm ög ens-
werte betroffen, weshalb auch im Konkursfall stets alle Verm ögenswerte als Konkursmasse zur Ver-
füg ung stehen. Die Möglichkeit, die unselbständigen Stiftungen innerhalb der D achstiftungsorganisa-
tion als Sonderverm ögen zu betrachten, besteht
nicht.201
6. Zwischenfazit
Wie
der Gang der Untersuchung zeigte, erg eben sich für die segm entier te Stiftung und die Dachstif-
tung auf den ers ten Blick viele Gem einsam k eiten, aber auch einige Unterschiede. Im Folg enden sollen
die Ergebnisse zusamm engefas st werden.
Grundsätzlich ist die Reg elung sdic hte für Stiftungen in Liechtenstein viel höher als in der Schw eiz,
was einerseits zu mehr Rechtssicherheit in Liechtenstein, aber auch mehr Flexibilität in der Schw eiz
führ t. Dennoch räumt das liechtensteinische Stiftungsrecht durch seine liberale Ausgestaltung dem
Stifter weitreichende Freiheiten ein.
198
ZGB Art 88.
199
Grüni nger in Ho nsell/Vo gt/Geiser Art 88, 89 Rz. 4.
200
Riemer in M eier-Hayoz ZGB Art 88, 89 Rz 105.
201
Stu den, Die Dachstif tung 275. 275.