Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
17
Zusamm enfasse nd kann de shalb gesagt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Abände-
rung der Statuten durch an dere Per sonen als den Stifter selbst, nur im Notfall angewendet werden dür-
fen.
67
In der Prax is wird es daher kaum Fälle g eben, die eine Um w andlung einer klassischen Stiftung in eine
segm entierte Stiftung unter den erwähnten Bed ing ungen notwendig m achen. So ist momentan ledig -
lich denkbar, dass ein Stifter, der sich das Recht zur Ä nderung der Stiftungsurkunde vorbehalten hat,
diese Befug nis zur Umwandlung der Stiftung in eine segm entier te Stiftung
ausübt .68
Die Umwandlung
wird wohl erst zukünftig für die Praxis relevant werden.
Wie eingangs erwähnt, wäre die Änderung in zwei Schritten zu v ollz iehen, sofern eine entsprechende
Möglichkeit zur Segm entie rung feh lt. Dies ist äusserst wahrscheinlich, da das liechtensteinische Ge-
sellschaftsrecht die Segm entie rung erst seit kurzer Zeit k ennt. Eine direkte Stiftungsum w andlung wäre
lediglich für Stiftungen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen errichtet wurden denk bar,
wenn die Statuten eine generelle Erlaubnis zur Umwandlung in jede nach dem PGR zulässige Ver-
bandsp ers on enthalten würden.
Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Einführung der neuen Normen war der Gläubiger-
schutz . Aus diesem Grund sind vor einer Beschlussfassung zur Umwandlung noch weitere Mas snah-
men zur Wahru ng allfällig er Gläubigerinteressen zu tref fen. Eine anerkannte Revisionsstelle oder ein
Sachverständiger hat in einem Bericht zu bestä tig en, dass säm tl iche Gläubigeransprüche auch nach der
Um w andlung befriedigt w erden
können.69
Als Revisionsstelle oder Sachverständiger kommen Perso-
nen gemäss dem G esetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in
Frage.70
Liegt die Be-
stätigung vor, kann durch den oder die dazu Erm ächtigten ein Um wandlungsbeschluss gefasst werden.
Anschliessend muss der Stiftungsrat den Beschluss in den am tlich en Publikationsorganen zu v eröf-
fentlichen. Die Bek anntm achung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass Gläubiger sich b innen zwei-
m onatig er Frist zwecks Befriedigung oder Sicherstellung von Forderungen bei der Gesellschaft zu
m elden. 71
Allerdings steht dem Gläubiger ein Recht auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn er eine
67
Heiss in Sch auer, Kurzkommentar Stif tung srecht Art 552 §§ 33 - 35 Rz 11.
68
Bösch, Stellungnahme 5 ff.
69
PGR Art 243 a Abs 2.
70
PGR Art 191 a Abs 2.
71
Helbock/Hammermann , Seg m entierte Verbandsperson (Protected Cell Com pany ,; PCC) - die neuen Vorschriften im PGR:
Art 243 ff. in Handout zum Vortag vom 9. Februar 2015 im Rah men der Se m inarv eranstaltung Lunch & Learn an der Uni-
v ersität L ie chtenstein 10. 10.