Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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5. Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der 
D achstift ung 
 5.1. 
Entstehung der segmentierten Stiftung durch Errichtung 
 Zur 
Entst ehung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht und somit auch zur Ents tehung einer 
segm entierten Stiftung bedarf es grundsätzlich einer einseitigen, schriftlichen Willenserklärung des 
Stifters zu Lebzeiten oder von Todes wegen, eine Stiftung errichten zu wollen. In dieser Stiftungser- 
k lärung hat der Stifter darzulegen, dass er der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmet. 
D aneben hat er die Pflicht, die bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten sowie den unm ittelbar 
nach aussen gerichteten, bestimmt bez eichnet en Stiftungszweck 
festz uleg en.56 
  
Die Stiftungsurkunde, die die Stiftungserklärung v erk örpert, unterliegt dem Formzwang der Schrift- 
lichkeit und die Unterschrift des Stifters ist zu 
beglaubigen.57 
Neben den vorher erwähnten essentiellen 
Bestandteilen muss die Stiftungserklärung weitere grundlegende I nform ationen wie den Namen der 
Stiftung, das Datum der Errich tung , die Dauer, im Falle einer Begrenzung derselben, Bestimmungen 
zur Bestellung, Abberufung, Funk tionsdaue r, Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des 
Stiftungsrates enthalten. D aneben sind auch Anordnungen zur Verm ög ensv erw endung im Falle der 
Auflösung sowie der vollständige Name und Wohnsitz des Stifters zwingend anzugeben.   
Die Regelung weiterer Inhalte ist fakultativ möglich. 
58 
Zum Zweck der Information und W arnung im 
Rechtsverkehr sind diese nicht obligatorischen Anordnungen ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzu- 
nehm en. Hinzuweisen ist so in den Statuten zum indest auf ein allfälliges Änderungsrecht der Stif- 
tung surk unde durch den Stiftungsrat oder ande re Organe, auf die Exis tenz einer Stiftungszusatzurkun- 
de, eines Reg lem ents oder weiterer Organe, wobei auch die blosse Möglichkeit der Errichtung solcher 
Zusatzdokum ente oder Organe zu nenn en ist. Des Weiteren sind der Ausschluss der Vollstreckung, 
der Vorbehalt der Umwandlung als auch die Unterstellung von privatnützigen Stiftungen unter die 
staatliche Aufsicht in der Stiftungsurkunde zu erwähnen, falls diese Regelungen zur Anwendung ge- 
lang en sollen. Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Stiftungsrechtsordnungen hat der Stifter 
auch das Recht sich den Widerruf oder die Änderung der Stiftungsdokum ente vorzubehalten, wobei 
auch diese Rech te in der Stiftungsurkunde aufgeführt sein 
m üssen. 59 
  
                                                    
 56 
PGR Art 552 § 1 Abs 1. 
57 
PGR Art 552 § 14 Abs 1. 
58 
PGR Art 552 § 16 Abs 2. 
59 
Attlmayr/R ab anser, Stiftungsrecht 53 f. f.
	        

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