Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
lichen Gemeinnützigkeitsbegriffs in den Allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen zu veran-
kem.? Art. 107 Abs. 4a PGR definiert gemeinnützige oder wohltätige Zwecke als solche, durch deren
Erfüllung die Allgemeinheit insbesondere auf karitativem, religiôsem, humanitärem, wissenschaftli-
chem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ókologischem Gebiet gefordert wird. Art. 107
Abs. 4a letzter Halbsatz PGR bestimmt, dass gemeinnützige Zwecke, die nur einem bestimmten Perso-
nenkreis zu Gute kommen, ebenfalls unter den Begriff der Allgemeinheit fallen. Gedacht 1st hier bspw.
an die finanzielle Unterstützung eines konfessionellen Krankenhauses, in dem nur Angehórige einer
bestimmten Religionsgruppe kostenlos behandelt werden, oder die finanzielle Unterstützung von in Not
geratenen Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens.?$
Eine Stiftung gilt gem. Art. 552 $ 2 Abs. 2 PGR auch als gemeinnützig, wenn sie einem solchen Zweck
ganz oder überwiegend dient und es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.
Der bisherige Typus der „kirchlichen Stiftungen“ gemäss PGR entfällt. Diesbezüglich hat sich die Re-
gierung das Ziel gesetzt, die im Zusammenhang mit den kirchlichen Stiftungen offenen Rechtsfragen
losgelöst vom PGR, z.B. im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung (Konkordat) mit der Lan-
deskirche, einer Lösung zuzuführen. Auf diesem Weg sollen die Verpflichtung des Staates zu religiöser
Neutralität sowie die Interessen der Landeskirche gleichermassen Berücksichtigung finden kónnen.?
Im Gegensatz zu einer gemeinnützigen Stiftung ist eine privatnützige Stiftung eine solche, die ganz oder
überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken dient. Wenn nun im Zuge der letzten Reform klar-
gestellt wurde, dass reine Selbstzweckstiftungen (ohne erkennbar nach aussen gerichteten Zweck) un-
zulässig sind, stellt sich die Frage, inwieweit eine Stiftung „eigennützigen Zwecken“ dienlich sein kann
und darf. Die Gemeinnützigkeit ist gem. Art. 107 Abs. 4a PGR zu beurteilen, daraus ist im Umkehr-
schluss abzuleiten, dass alle nicht gemeinnützigen Stiftungszwecke privatnützige sind.
Die Stiftungsurkunde kann auch vorsehen, dass mehrere Zwecke nebeneinander verfolgt werden und
innerhalb dieser Zwecke zwischen Haupt- und Nebenzwecken unterschieden wird ?? Ebenso kann der
Stifter in der Stiftungsurkunde vorsehen, dass verschiedene Zwecke in zeitlicher Abfolge hintereinander
verfolgt werden (sogenannte Sukzessivstiftung) ??
25 BuA 13/2008, 17; Art. 107 Abs. 4a PGR.
26 BuA 13/2008, 318 f.
27 Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts vom 08.06.2007, 29.
28 Die Formulierung des Art. 552 $ 2 Abs. 3 S. 1 könnte überdacht und allenfalls die Streichung der „Eigennützigkeit“
erwogen werden.
29 Bôsch, Stiftungsrecht 205.
30 Bosch, Stiftungsrecht 205.