Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen
den Kontakt zur Stiftung aufzunehmen und Abklärungen zu treffen, wie der Stiftungsrat vorgehen wird,
damit es dann in späterer Folge zu keiner Beanstandung kommt. Im Dialog zwischen Stiftung, Revisi-
onsstelle und Stiftungsaufsichtsbehörde können Lösungen so oft rechtzeitig gefunden werden, um den
Fortbestand der Stiftung zu sichern und aufsichtsrechtlichen Massnahmen durch das Gericht vorzubeu-
gen.
„Beanstandungen“ oder auch geringer einzustufende „Hinweise“ betreffen bspw. den Umstand, dass die
Stiftung im Prüfzeitraum keine Ausschüttungen vorgenommen hat, dass die Verwaltungskosten (zu)
hoch sind, dass die Organisation oder die Vermögensverwaltung mangelhaft ist etc. Ebenso muss die
Revisionsstelle der Stiftungsaufsichtsbehörde über Tatsachen berichten, die den Bestand der Stiftung
gefährden. Dieser Prüfungsgegenstand dient der Insolvenzprophylaxe.?5>
Erhält die Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht, der eine Beanstandung enthält, nimmt sie Kontakt
mit den Stiftungsráten auf und versucht, den Sachverhalt zu kláren.?* Die Stiftungsaufsichtsbehórde hat
dabei das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bü-
cher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen.?" In vielen Fällen können Beanstandungen oder
Hinweise auf diesem Weg geklärt bzw. der Stiftungsrat dazu bewogen werden, etwa die Organisation
entsprechend anzupassen oder insgesamt Rahmenbedingungen für die Stiftung zu schaffen, die eine
Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens gemäss Statuten und Gesetz ermöglichen. Kann
der Sachverhalt nicht zufriedenstellend geklärt werden, beantragt die Stiftungsaufsichtsbehörde die ent-
sprechenden Massnahmen beim Landgericht im Ausserstreitverfahren.?®
5.3 Aufsichtsgericht
Die Befugnis zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen sowie zur Änderung des Stiftungs-
zwecks oder anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde?? liegt ausschliess-
lich beim Richter im Ausserstreitverfahren.?? Dies gilt sowohl für Stiftungen, die der Aufsicht der Stif-
tungsaufsichtsbehórde unterstehen, als auch für Stiftungen, auf die dies nicht zutrifft.?"
205 BuA 85/2008, 34.
206 Vgl. Ritter, Die Liechtensteinische Stiftungsaufsichtsbehórde, Stiftung & Sponsoring (Sonderausgabe 2015) 36.
207 Art. 552 8 29 Abs. 3 PGR iVm Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 SERV.
208 Vgl. Ritter, Stiftung & Sponsoring (Sonderausgabe 2015) 36.
209 Sofern nicht der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan befugt ist, solche Anderungen durchzuführen. Vgl. Art. 552
88 33 f PGR.
210 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 87.
211 BuA 13/2008, 109.
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