Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
Öffentlich-rechtliche Stiftungen fallen nicht unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Er- 
richtung einer selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts basiert auf einem óffentlich -rechtlichen 
Errichtungsakt.!? 
5.1 Stiftungsaufsichtsbehörde 
Die Stiftungsaufsichtsbehörde, wie sie heute besteht, wurde mit der am 01.04.2009 in Kraft getretenen 
Revision des Stiftungsrechts neu geschaffen. Sie ist organisatorisch eine Abteilung des Amtes für Justiz 
(früher Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt), einer dem Ministerium für Justiz zugeordneten 
Amtsstelle.!® 
Per Ende 2015 unterstanden 1.286 gemeinnützige und 18 privatnützige Stiftungen der Aufsicht der Stif- 
tungsaufsichtsbehörde. 164 gemeinnützige Stiftungen waren von der Pflicht zur Bestellung einer Revi- 
sionsstelle befreit.!* Die Aufsicht über privatnützige Stiftungen stellt einen Zuständigkeitsbereich mit 
untergeordneter Bedeutung dar, wie aus den statistischen Daten zu ersehen ist. ^ 
Der Stiftungsaufsichtsbehórde kommen umfangreiche Pflichten 1m Bereich der Aufsicht über sowohl 
gemeinnützige als auch privatnützige Stiftungen zu. Dabei stehen ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben so- 
wohl práventive als auch repressive Massnahmen offen. Zu den práventiven Massnahmen záhlen etwa 
die Einholung von Auskünften von der Stiftung sowie von anderen Verwaltungsbehórden und Genchten 
und die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Stiftung im Wege der Revisionsstelle. Als re- 
pressive Massnahme hingegen gilt die Rechtsdurchsetzung von gebotenen Anordnungen, welche beim 
Richter im Ausserstreitverfahren zu beantragen sind. 40 
5.1.1 Beaufsichtigung von gemeinniitzigen und privatniitzigen Stiftungen 
Von Gesetzes wegen unterstehen nur gemeinnützige Stiftungen der Stiftungsaufsicht, privatnützige Stif- 
tungen haben aber das Recht, sich dieser freiwillig zu unterstellen.'^ Dies ist dann möglich, wenn die 
  
142 zB Gesetz vom 09.05.1972 über die Stiftung ,,Liechtensteinisches Landesmuseum" (LLMG), LGBI. 1972/39. Gemáss 
Art. 13 des Gesetzes untersteht die Stiftung der Oberaufsicht der Regierung. 
143 Ungerank, Gewaltentrennung bei der Aufsicht, Stiftung & Sponsoring (Sonderausgabe) 2015, 38. 
144 Rechenschaftsbericht der Regierung, abrufbar unter: http://www.llv.1i/2/1228 l/rechenschaftsbericht. 
145 Ritter, Auflósung und Beendigung gemeinnütziger Stiftungen — Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehôrde (STIFA), in 
Schurr, Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 155. 
146 Walch, Überwachung und Beaufsichtigung von privatnützigen Stiftungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechts- 
weges — Aktuelle Problematik und Skizzierung von Lósungsvorschlágen, LJZ 2012, 73. 
147 Art. 552 8 29 PGR; Gasser, Praxiskommentar 278. 
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