Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
sieht es bei den Anwartschafts- und Ermessensbegünstigten aus, in deren Zusammenhang breite Dis- 
kussionen im Rahmen der Gesetzgebung entstanden sind. Im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage 
war es daher notwendig, diesen Themenbereich auf vier Paragraphen (Art. 552 $$ 9 — 12 PGR) auszu- 
dehnen und die nachfolgenden Paragraphen entsprechend zu verschieben. 
Der Gesetzgeber áussert sich in Bericht und Antrag dahingehend, dass nicht jeder Anwartschaftsberech- 
tigte informationsberechtigt ist, sondern nur derenige, der eine Begünstigungsberechtigung erhalten 
soll.5 Der Erhalt einer Begünstigungsberechtigung ist jedoch gerade eines der Kriterien, wann über- 
haupt von einem Anwartschaftsberechtigten, wie er in Art. 552 § 6 Abs. 2 PGR definiert ist, gesprochen 
werden kann. Bestünde lediglich ein Anspruch, zu einem späteren Zeitpunkt Ermessensbegünstigter zu 
werden, so wäre von einem schlichten Anwärter zu sprechen.“ Der Begriff des „Anwärters“ findet sich 
allerdings nicht in den gesetzlichen Bestimmungen, sondern hat sich in der Praxis entwickelt. So ıst in 
Art. 552 § 7 Abs. 1 S. 2 PGR von der ,, Anwartschaft™ auf eine Ermessensbegiinstigung die Rede, was 
klassisch dem Praxisbegriff des „Anwärters“ entspricht. 
Weiters soll nach den Materialien dem Anwartschaftsberechtigten, der eine Begünstigungsberechtigung 
erlangen soll, kein Informationsrecht zukommen, wenn er noch keine unentziehbare Rechtsposition er- 
langt hat, weil entweder seine Begünstigung oder die Stiftung widerrufen werden kann.” Diese Ein- 
schränkung geht aus dem Gesetz jedoch nicht hervor.”! Gemäss Lins wird die hier bestehende legistische 
Inkonsistenz durch die Gerichte zu schliessen sein.? 
Nach Lorenz reduziert sich die Stellung eines Anwartschaftsberechtigten, dessen Rechtsanspruch durch 
ein Widerrufs- oder Änderungsrecht des Stiftungsrates oder eines anderen Organs bedingt ist, auf die 
eines Anwärters”, wodurch ihm auch kein Informationsrecht zukommt. 
Jakob argumentiert durch Zurückgreifen auf die allgemeine Dogmatik des Anwartschaftsrechts, wo von 
einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen wird, die der an der Entstehung des Rechts 
Beteiligte nicht mehr einseitig zu beseitigen vermag." Dadurch lasse sich auch die Ansicht vertreten, 
  
67 Vgl BuA 13/2008, 61. 
68 Vgl BuA 13/2008, 62. 
69 Vgl Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 8 7 Rz. 2. 
70 | Vgl BuA 13/2008, 62; BuA 85/2008, 23; vgl. Motal, Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch. Eine rechtsverglei- 
chende Analyse nach liechtensteinischem und ósterreichischem Recht (2014) 31; vgl. Summer, LJZ 2005, 37. 
7] Art 552 § 6 Abs. 2 PGR; Jakob, Stiftung 212; OGH 23.07.2004, LES 2005, 392 ff. 
72  Lins, Die Begünstigtenrechte im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht nach der Reform 2008, in Hochschule Liech- 
tenstein (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht (2008) 90. 
73 Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art. 552 $ 9 Rz. 13. 
74 Jakob, Stiftung 213, der hier auch auf die Definition des deutschen BGH vom 18.12.1967, BGHZ 49, 197 verweist. 
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