Volltext: Privatnützige oder gemeinnützige Zweckausrichtung einer liechtensteinischen Stiftung und deren Auswirkungen auf die Foundation Governance

Foundation Governance bei privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen 
In der gegenständlichen Arbeit bezieht sich die Bezeichnung „gemeinnützige Stiftung“ jeweils auf ganz 
und überwiegend gemeinnützige Stiftungen und die Bezeichnung „privatnützige Stiftung“ jeweils auf 
ganz und überwiegend privatnützige Stiftungen, wo dies nicht anders definiert ist. 
Die Unterscheidung der Stiftungszwecke wird nicht nur zum Abgrenzungsmerkmal zwischen den ein- 
zelnen Stiftungstypen, sondern auch zum massgeblichen Bestimmungskriterium für die Entstehungsvo- 
raussetzungen einer Stiftung.*! 
2.2 Entstehung einer privatnützigen Stiftung — Anmeldung oder Eintragung 
Das liechtensteinische Stiftungsrecht beruht grundsätzlich auf dem System von Registerzwang (Norma- 
tivsystem) und Errichtungsfreiheit. 
Dabei definiert Art. 552 $ 14 Abs. 4 PGR im Sinne des Registerzwanges jene Stiftungen, die erst durch 
die Eintragung im Handelsregister die Rechtsfähigkeit erwerben: „Gemeinnützige Stiftungen und pri- 
vatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Ge- 
werbe betreiben, sind in das Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht 
der Persönlichkeit. “ Die Eintragung wirkt hier konstitutiv. 
Beim System der Errichtungsfreiheit, welches für alle anderen privatnützigen Stiftungen gilt, besteht 
lediglich die Pflicht zur Beachtung bestimmter zwingender Normen im Errichtungsakt.? Stiftungen er- 
langen ihre Rechtspersónlichkeit bereits durch formnchtige Gründung, d.h. deren Errichtung durch die 
Stiftungserklärung in Schriftform und die Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.? Zusätzlich ha- 
ben solche Stiftungen eine Gründungsanzeige beim Handelsregister zu hinterlegen.* Der Begriff „Hin- 
terlegung* ist für das neue System eigentlich nicht mehr passend, weil nicht mehr die Stiftungsurkunde 
zu hinterlegen, sondern eine Gründungsanzeige einzureichen ist. Der Begriff wird aber wohl aus Tradi- 
tion weiterhin verwendet. Der Grund für die Änderung des Hinterlegungssystems liegt darin, dass es 
anhand der nach altem Recht vorzulegenden Stiftungsurkunde meist gar nicht möglich war, zu beurtei- 
len, ob eine Stiftung hinterlegungsfähig war oder nicht. Melicharek sieht in der Gründungsanzeige 
hingegen ein großes Informationsminus gegenüber der Hinterlegung der Süftungserklárung.?9 Diese 
Thematik wurde anlásslich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts ebenfalls 
  
31 Bosch, Stiftungsrecht 205. 
32 Bosch, Stiftungsrecht 301. 
33 Art. 552 8 14 Abs. 1 PGR. 
34 Art. 552 §20 PGR. 
35 Melzer, Osterreichisches Privatstiftungsrecht und neues liechtensteinisches Stiftungsrecht (2010) 59 f; vgl. dazu auch 
BuA 85/2008, 6 ff. 
36  Melicharek, Liechtensteinische Stiftungsaufsicht neu: Der zahnlose Tiger, ZfS 2009, 81 ff.
	        

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