Gründerrechte
um Rechtssicherheit für die handelnden Akteure bieten zu können.” Insbesondere im Zusammenhang
mit den Gründerrechten gibt es noch grossen Klärungsbedarf. Eindeutige Antworten auf Fragen, wie
beispielsweise, wer die Gründerrechte bei der fiduziarischen Anstaltsgründung innehat oder welche
Rechtsfolgen der Todesfall eines Gründers bei einer Gründermehrheit auslöst, lassen sich in der beste-
henden Literatur und Judikatur kaum finden. Somit ist sowohl seitens der Lehre als auch seitens der
Praxis ein Interesse an weiterführender Literatur zur liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt vor-
handen.
1.2 Zielsetzung und Themeneingrenzung
Die Literatur- und Judikaturrecherche, welche der Erstellung dieser Arbeit vorausgegangen ist, hat
ergeben, dass insbesondere 1.Z.m. den Gründerrechten der Anstalt grosse Rechtsunsicherheit und Klä-
rungsbedarf besteht. So wurde in einer aktuellen — mittlerweile jedoch vom StGH aufgehobenen —
Entscheidung ausgeführt, dass auch ohne gesonderte Abtretung, sämtliche Gründerrechte dem wirt-
schaftlichen Gründer zukommen.^ Dies hat dazu geführt, dass auch in der Literatur die Frage aufge-
worfen wurde, ob die Dualität aus rechtlichem und wirtschaftlichem Gründer mittlerweile überholt
ist.” In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine analoge Anwendung des Art. 552 § 4 Abs.
3 PGR auf die Anstalt móglich und sachgerecht ist.*
Dieses Themengebiet wird in dieser Arbeit ebenso aufgenommen, wie der Problembereich, welcher
bei einer Gründermehrheit eróffnet wird. So wurde weder in der Literatur noch in der Lehre abschlies-
send geklärt, ob die Gründerrechte bei mehreren Gründerrechtsinhabern in deren Gesamthandeigen-
tum stehen und welche Rechtsfolgen im Todesfall eines Gründers ausgelôst werden.’ Dies wirft auch
für die Beratungspraxis und die liechtensteinischen Treuhänder Probleme und Fragestellungen auf,
welche es zu erórtern gilt. Aufgrund der grossen praktischen Relevanz, wird sich diese Arbeit thema-
tisch mit den oben beschriebenen Fragestellungen auseinandersetzen. Die óffentlich-rechtliche und
kirchliche Anstalt sowie Anstalten ohne Persónlichkeit, welche in Liechtenstein gem. Art. 534 Abs. 2
bis 4 PGR ebenfalls vorgesehen sind, werden in dieser Arbeit nicht behandelt. Wird von der ,,An-
stalt^ gesprochen, ist, mangels anderslautender Angaben, die liechtensteinische privatrechtliche An-
stalt gem. Art. 534 Abs. 1 PGR gemeint.
? Zu der Frage, ob auch ohne gesonderte Abtretung sümtliche Gründerrechte dem wirtschaftlichen Gründer zu-
kommen, vgl. OGH 01.04.2011, 09 CG.2008.332, LES 2011, 83. Auf diese Entscheidung wird im weiteren
Verlauf dieser Arbeit noch näher eingegangen.
* OGH 08.02.2013, 09.2008.332, GE 2013, 154.
7 Vgl. Fischer, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt nach Art 534, in Schuhmacher/Zimmermann
(Hrsg.), 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Festschrift für Gert Delle Karth (2013) 185.
* Vgl. zu der Thematik auch Schauer/Motal, Die Anstalt als Instrument für Vermógensschutz, in Schurr (Hrsg.),
Handbuch des Vermógensschutzes für Liechtenstein, Ósterreich und die Schweiz (2015) 266—300.
? Vgl. Marok, Anstalt 49 f., OGH 01.10.2008, 05 CG.1999.109, LES 2009, 67.