Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
6. Exkurs: Schiedsgerichtsbarkeit 
Da im Zusammenhang mit den aufgezeigten Unsicherheiten davon ausgegangen werden kann, dass 
vermehrt Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Anstalten auftreten können, sollte an dieser Stel- 
le auf Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung hingewiesen werden. Vermögensrechtliche Strei- 
tigkeiten im Zusammenhang mit Strukturen sind grundsätzlich schiedsfáhig, ?* weshalb auch Streitig- 
keiten zwischen Gründerrechtsinhabern oder Begünstigten einer Anstalt untereinander bzw. gegenüber 
der Anstalt oder vice versa grundsätzlich vor einem Schiedsgericht beigelegt werden kónnen.'? Die 
Ratifizierung des New Yorker Schiedsübereinkommens”” im Jahr 2011 gewährleistet nun auch die 
internationale Durchsetzung von Schiedssprüchen in Liechtenstein. Eine Schiedsklausel in den Statu- 
ten der Anstalt kann somit einerseits gewährleisten, dass sich ein mit fachkundigen Richtern besetztes 
Schiedsgericht um eine sachgerechte Lösung der Streitigkeit kümmert und andererseits auch die ge- 
wünschte Diskretion gewahrt wird. 
  
18 $8 594-631 Zivilprozessordnung (ZPO); LGBI 1912/9/1. 
7? Vgl. Künzle, Vermógensschutz mit liechtensteinischen Strukturen aus schweizerischer Sicht, in Schurr 
(Hrsg.), Handbuch des Vermógensschutzes (2015), 210—160. 
?? New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer 
Schiedssprüche. 
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