Volltext: Die Gründerrechte der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt

Gründerrechte 
Abstract 
Obwohl seit einigen Jahren ein kontinuierlicher Rückgang an Neugründungen von Anstalten verzeich- 
net werden kann, stellt diese — nach wie vor — eine der wichtigsten Rechtsformen in Liechtenstein dar. 
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Besonderheiten und Problemstellungen im Zusammenhang 
mit der liechtensteinischen privatrechtlichen Anstalt und legt dabei das Hauptaugenmerk auf die 
Gründerrechte. 
Das liberale liechtensteinische Anstaltsrecht ermöglicht unterschiedliche Ausgestaltungsvarianten. 
Dies bringt neben einem hohen Mass an Flexibilität auch Probleme mit sich. So bedarf es in den meis- 
ten Füllen einer Einzelfallbetrachtung, um eine richtige rechtliche Beurteilung vornehmen zu kónnen. 
Insbesondere betreffend die Gründerrechte bestehen in diesem Zusammenhang Unsicherheiten. Unter 
anderem stellt sich die Frage, wie das Verháltnis zwischen wirtschaftlichem Hintermann, formellem 
Gründer sowie der Anstalt bei der Anstaltsgründung durch einen Treuhánder zu qualifizieren ist. Des 
Weiteren werden die Problembereiche behandelt, welche sich aufgrund einer Gründermehrheit erge- 
ben. Die óffentlich-rechtliche und Kirchliche Anstalt sowie Anstalten ohne Persónlichkeit sind nicht 
Gegenstand dieser Arbeit. 
Die Ausführungen dieser Arbeit zeigen, dass, je nach Ausgestaltung der Anstalt, eine unterschiedliche 
Qualifikation der Gründerrechte resultieren kann. Als ein Ergebnis der Ausführungen kann festgehal- 
ten werden, dass de lege lata der formelle Gründer als einziger Gründerrechtsinhaber i.S.d. Gesetzes 
anzusehen ist. Die Anzahl an Gründerrechtsinhabern ist grundsätzlich nicht beschränkt, jedoch ist aus 
praktischen Gründen zu empfehlen, diese Möglichkeit nicht allzu sehr auszuschöpfen. Bei mehreren 
Gründerrechtsinhabern ist nicht von einer Gesamthandschaft auszugehen, es kann aber eine gesamt- 
händerische Bindung der Gründerrechtsinhaber statuarisch festgehalten werden.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.